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Selbstständige
Keine Ansparabschreibung

Ist Software ein materielles Wirtschaftsgut, ähnlich einem Buch? Oder handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut, vergleichbar zum Beispiel mit Ideen?  Darüber hatte jetzt der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Ergebnis: Eine Ansparabschreibung für Software ist weiter nicht möglich. 

Der Fall

Ein gewerblich tätiger Systementwickler und Systeminstallateur setzte in seiner Steuererklärung im Jahr 2002 eine Ansparabschreibung von über 100.000 Euro steuermindernd an. Fast 70.000 Euro dieser Ansparabschreibung setzte er für den geplanten Erwerb von Systemsoftware an.

Voraussetzung für den Ansatz einer Ansparabschreibung war im Jahr 2002, dass es sich bei der geplanten Investition um ein bewegliches und somit um ein materielles Wirtschaftsgut handelte. Nur materielle Wirtschaftsgüter können beweglich sein.

Im Jahr 2011 gibt es die Ansparabschreibung in dieser Form nicht mehr. Trotzdem ist die Unterscheidung zwischen materiell und immateriell steuerlich von Bedeutung. Zudem wurde die Ansparabschreibung durch eine Nachfolgevorschrift ersetzt. Auch beim neuen Investitionsabzugsbetrag ist Voraussetzung, dass es sich bei der geplanten Investition um die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts handelt.

Die Entscheidung

Für die Richter ist klar, dass es sich bei dieser Software um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Der Datenträger, auf dem die Software eventuell übergeben wird, ist ein Mittel zum Transport und der Übertragung. Somit kann er mit einer schützenden Verpackung verglichen werden. Hinzu kommt, dass Programme zwischenzeitlich aus dem Internet heruntergeladen werden können.Die eigentliche Software ist für die Richter die übertragene Ware. Sie ist unkörperlich und es handelt sich nach ihrer Auffassung um geistige Werte, wie zum Beispiel Ideen und Rechte. Auch bei Standardsoftware handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut.

Wichtig

Die Richter äußerten sich in ihrem Urteil nicht, ob es sich bei Trivialsoftware um materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter handelt. Nach unserer Auffassung können diese Programme weiterhin als bewegliche Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden. Insbesondere, wenn die Anschaffungskosten von Standartprogrammen unter 410 Euro liegen, dürfte unserer Meinung nach der sofortigen Abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut nichts im Wege stehen.

Bundesfinanzhof, Aktenzeichen X R 26/09

 
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Kommentare (1)
  • Thomas Bügel  - Fernab der wirtschaftlichen Realität
    Dass die Finanzbehörden versuchen, die vielen Abschreibemöglichkeiten für Unternehmer zu reduzieren, um höhere Steuereinnahmen zu bekommen ist nachvollziehbar. Dass Richter hier leider oft zu Gunsten der Finanzverwaltungen Abschreibemöglichkeiten verbauen ist an sich schon unerfreulich, doch gerade wenn es um den Computer-Einsatz geht, dann habe ich oft den Eindruck, dass sie aufgrund der fehlenden praktischen Berührung mit der Materie, Urteile fällen, die die unternehmerischen Handlungsspielräume in unerträglicher Weise einschränken.
    Denn solche Urteile haben mit der alltäglichen Wirklichkeit des Einsatzes von Computern im Unternehmen wenig zu tun.
    Ein Computer (Hardware) ist ein materielles und bewegliches Gut, ist aber ohne Software absolut nutzlos, d.h. sein (Arbeits- und Investitions-)Nutzen entsteht erst mit der Anwendungssoftware. In praktisch allen Branchen sind heute Computer an der Planung und Herstellung von Produkten und Dienstleistungen beteiligt, von der Verwaltung ganz zu schweigen. Das heißt aber auch, dass in praktisch allen Unternehmen Software eingesetzt werden muss, damit die Produktion funktionieren kann. Software ist heute defakto ein Produktionsfaktor mit einem Milliarden schweren Umsatzvolumen in Deutschland. So stellen die Kosten für die Software-Lizenzen eines Unternehmens ein hohes jährliches Investitionsvolumen dar, somit ist eine Trennung der Investitionen und damit der Abschreibungsmöglichkeiten eines Unternehmens in Hardware und Software fernab der wirtschaftlichen Realität. Hier sollte endlich die Politik der Realität Rechnung tragen, damit solche Urteile der Vergangenheit angehören!
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