Besitzen Sie eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) von mehr als 1 % des Grundkapitals, gilt beim Verkauf der Beteiligung eine besondere Regelung.
Der Veräußerungsgewinn gehört - auch bei Privatanlegern - nicht zu den "Einkünften aus Kapitalvermögen", sondern zu den "Einkünften aus Gewerbebetrieb". Er unterliegt also nicht der Abgeltungsteuer von 25 %, sondern muss mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden (§ 17 EStG). Bei der Besteuerung gibt es allerdings eine Vergünstigung: Der Veräußerungsgewinn ist ab 2009 durch das Teileinkünfteverfahren begünstigt, d. h. 60 % des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig und 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG).
Gleichzeitig können aber auch die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen nur zu 60 % abgezogen werden (Teilabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 EStG). Bis 2009 galt das Halbeinkünfteverfahren mit der hälftigen Besteuerung und der hälftigen Abzugsmöglichkeit für die Aufwendungen. - Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs soll diese Abzugsbeschränkung jedoch dann nicht gelten, wenn Aufwendungen entstanden sind, ohne dass entsprechende Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen angefallen sind.
Vielmehr seien dann die Kosten in voller Höhe abziehbar. Im Urteilsfall ging es um die Auflösung einer GmbH (BFH-Urteil vom 25.6.2009, BStBl. 2010 II S. 220). - Die Finanzverwaltung hatte mittels Nichtanwendungserlass angeordnet, dass dieses Urteil nicht allgemein angewandt werden soll (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl. 2010 I S. 181). - Daraufhin hat der Bundesfinanzhof in einem weiteren Urteil seine Auffassung erneut bekräftigt (BFH-Urteil vom 18.3.2010, BStBl. 2010 II S. 627).
Aufwendungen voll absetzbarDas Bundesfinanzministerium gibt nun klein bei und zieht seinen Nichtanwendungserlass wieder zurück (BMF-Schreiben vom 28.6.2010, BStBl. 2010 I S. 599). Das bedeutet: Vorerst können Gesellschafter mit einer mindestens einprozentigen ertraglosen Beteiligung ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung in voller Höhe absetzen, z. B. aus der Auflösung einer GmbH. Dasselbe gilt für Anleger (auch mit ertraglosen Beteiligungen unter 1 %), die ihre Aktien im Betriebsvermögen halten, und zwar auch für laufende Aufwendungen.
Diese Regelung gilt ferner für private Aktionäre mit ertraglosen Aktien bis zum Jahr 2008. Aber: die Möglichkeit des vollen Werbungskostenabzugs bei ertraglosen Beteiligungen soll mit dem Jahressteuergesetz 2010 abgeschafft werden. Ausreichend für das Teilabzugsverbot ist dann die "Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nr. 40a EStG" (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG-neu). Die Steuerverschärfung soll ab 2011 gelten (§ 52 Abs. 8a EStG-neu).
Unselbstständiger BausteinDas Teilabzugsverbot solle nach dem Willen des Gesetzgebers nur ein unselbstständiger "Baustein" innerhalb des gesamten Regelungswerks zum Teileinkünfteverfahren sein, nach dem sich Gewinne und Verluste aus einer Kapitalbeteiligung gleichermaßen nur anteilig auf die Einkommensteuer auswirken sollen. Zudem wäre die vom BFH vorgenommene Auslegung von § 3c Abs. 2 EStG letztendlich auch nicht praktikabel, da die veranlagungszeitraumunabhängige Begrenzung eine laufende rückwirkende Anpassung erforderlich machen würde, wenn in späteren Jahren Einnahmen anfallen.
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