Bitte teilen Sie mir das Aktenzeichen mit.
mw
Betriebsrenten aufgrund Pensionszusage oder aus Unterstützungskasse gelten als Versorgungsbezüge, wenn sie ab dem 63. Lebensjahr, bei Schwerbehinderten mit einem GdB von mindestens 50 ab dem 60. Lebensjahr gewährt werden.
Dann sind sie steuerbegünstigt durch den Versorgungsfreibetrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR.
Werden solche Bezüge jedoch vor dem 63. Lebensjahr - bei Schwerbehinderten vor dem 60. Lebensjahr - gezahlt, sind sie (noch) keine Versorgungsbezüge. Daher wird noch nicht der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag abgezogen, sondern nur der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR.
Anders ist dies bei Beamten: Bei ihnen sind die Pensionsbezüge stets unabhängig von einer Altersgrenze durch den Versorgungsfreibetrag begünstigt. Könnte hierin ein verfassungswidriger Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden?
Kein VersorgungsfreibetragDas Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Frührentner, der eine Betriebsrente aus einem früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bezieht und noch keine 63 Jahre alt ist, keinen Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag hat. Dies sei nicht verfassungswidrig (FG Münster vom 11.2.2011, 14 K 787/09 E).
Nach Auffassung der Finanzrichter knüpft die Gewährung von Versorgungsbezügen hinsichtlich der Altersgrenze bei Beamten an beamtenrechtliche Regelungen, u.a. die Antragsaltersgrenze von 63 Jahren an, sodass es steuerlich keiner Altersgrenze bedurfte. Wenn die Herren Richter da mal nicht irren: Bei Beamten liegt das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter bei 60,3 Jahren. Und das heißt, dass viele Beamte weit vor dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand gehen. Zahlreiche Beamte scheiden aufgrund der "58er-Regelung" aus dem Dienst.
GleichbehandlungZudem sei durch die Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge im Jahr 2005 eine Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen in Gang gekommen, die zum Abschmelzen und ab 2040 zum Wegfall des Versorgungsfreibetrags führe. Wenngleich auch die Übergangsregelung zu einer Schlechterstellung von Betriebsrentnern gegenüber Beamtenpensionären führe, so müsse dies wegen der Komplexität der Neuregelung hingenommen werden.
Einspruch einlegenDas letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof. Wenn Sie also vor dem 63. Lebensjahr eine Betriebsrente aufgrund Pensionszusage oder aus Unterstützungskasse beziehen, sollten Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen, unter Hinweis auf das BFH-Verfahren den Versorgungsfreibetrag beantragen und sich mit einem Ruhenlassen einverstanden erklären.
In dem Jahr, in dem Sie 63 Jahre alt werden (bei Schwerbehinderten 60 Jahre), wird der für dieses Jahr maßgebende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag einmal berechnet und dann zeitlebens festgeschrieben. In diesem Jahr wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag letztmals in voller Höhe gewährt. Zusätzlich wird auch der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag abgezogen - diese jedoch nur zeitanteilig für die Monate ab dem 63. Geburtstag (BMF-Schreiben vom 31.3.2010, BStBl. 2010 I S. 270, Tz. 341).