Auch Renten, die für vorangegangene Jahre im Jahr 2005 nachgezahlt werden, sind mit einem Anteil von 50 Prozent zu versteuern.

Ein Rentner erhielt eine Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. 2005 bezog er neben laufenden Rentenleistungen auch Nachzahlungen für das Jahr 2003. Während der Kläger der Auffassung war, dass die Nachzahlung nach Maßgabe der im Jahr 2003 geltenden Bestimmungen lediglich mit einem Ertragsanteil von 32 Prozent der Besteuerung unterliege, unterwarf das Finanzamt nicht nur die laufenden Leistungen, sondern auch die Rentennachzahlung mit einem Anteil von 50 Prozent der Besteuerung.

Zufluss maßgeblich 

Die Rentenzahlungen des Klägers seien nach Maßgabe der im Streitjahr geltenden Regelungen des Alterseinkünftegesetzes mit einem Anteil von 50 Prozent der Besteuerung zu unterwerfen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Rentenzahlungen auf den Zeitraum 2005 oder aber davor liegende Jahre entfielen. Auch für die Besteuerung von Rentennachzahlungen gelte das sog. Zuflussprinzip.

Zwar wären die Rentennachzahlungen bei rechtzeitiger Zahlung im Jahr 2003 lediglich mit dem niedrigeren Ertragsanteil besteuert worden. Dies sei jedoch für die im Streitjahr vorzunehmende Besteuerung nicht maßgebend. Der Wortlaut des § 22 EStG sehe vielmehr vor, Renten, die vor 2005 entstanden seien, mit einem Anteil von (mindestens) 50 Prozent der Steuer zu unterwerfen. Damit seien auch Rentennachzahlungen erfasst. Eine Auslegung des § 22 EStG im Sinne des Klägers sei - anders als dies das Niedersächsische Finanzgericht meine - nicht zulässig, da es an einer hierfür erforderlichen Gesetzeslücke fehle. Das Gesetz erfasse die Rentennachzahlungen nicht ungewollt.

Die Richter konnten weder einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot feststellen noch erkannten sie eine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Übergangsregelung zu schaffen, nach der für Rentennachzahlungen die ursprünglich geltende günstigere Ertragswertbesteuerung fortbesteht. Eine solche Verpflichtung scheide bereits in Anbetracht der Verfassungswidrigkeit der bis zum Jahr 2005 geltenden Regelungen über die Ertragswertbesteuerung aus.

Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 8 K 783/07

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