Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur steuerlichen Förderung der privaten und betrieblichen Altersversorgung geäußert.

Das beinhaltet insbesondere die Neuregelungen bei der Riester-Rente durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen.

Hierdurch wurde die Riester-Förderung insbesondere auf das EU-Ausland sowie Island, Norwegen und Liechtenstein (EWR-Staaten) erweitert. Auslöser hierfür war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom September 2009 (Az. C-269/07), wonach die bisherige Riester-Förderung gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, gegen die freie Wahl des Wohnsitzes verstößt sowie indirekt eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt. Daher mussten die Regelungen in drei Punkten geändert werden, was in diesem Erlass des BMF erläutert wird.

1. Ausländische Arbeitnehmer

Personen, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland arbeiten - sogenannte Grenzgängern und Wanderarbeiter - wird unabhängig von ihrer unbeschränkten Steuerpflicht ein unmittelbarer Zugang im Hinblick auf die private Altersvorsorgezulage eingeräumt. Ausreichend ist, wenn der Riester-Sparer in einem inländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem (gesetzliche Rentenversicherung oder Beamtenversorgung) pflichtversichert ist. Dann gibt es sogar unter bestimmten Umständen für den anderen Ehegatten und die Kinder Zulagen, selbst wenn die Familie jenseits der Grenze wohnt.

2. Wohnriester

Die steuerliche Förderung eines Riester-Vertrags kann auch für die Bildung von selbstgenutztem im EU-/EWR-Ausland belegenem Wohneigentum eingesetzt werden. Weiterhin erforderlich bleibt aber, dass die für Wohn-Riester begünstigte Wohnung die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt, sodass Ferienhäuser im Ausland weiterhin von der Förderung ausgeschlossen sind

3. Auslandsumzug

Auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung im Falle des Wegzugs des Förderberechtigten ins EU-/EWR-Ausland wird verzichtet. Das begünstigt etwa die sogenannten Mallorca-Rentner, die ihren Ruhestand nicht mehr in Deutschland verbringen. Die Rückzahlung der Förderung verbleibt nur, wenn ausländische Arbeitnehmer oder Auslandsrentner in einen Drittstaat umziehen oder die Zulageberechtigung des Sparers aus anderen Gründen endet. Bei Umzug in ein Drittland besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Tilgung des Rückzahlungsbetrages bis zu Beginn der Auszahlungsphase gestundet wird.

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