die Ungleichbehandlung zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung wegen der Unterschiede von 4 Jahren und 7 Jahen deutlichst hingewiesen. - Jeder Betroffene sollte unbedingt für die zurückliegenden Jahre 2003 bis 2009 noch vor Jahresende seine Steuererklärung einreichen und bei Ablehnung s o f o r t E i n s p r u c h erheben und unter Hinweis auf das seit 20.10.2010 beim BFH = Bundesfinanzhof anhängige Verfahren Akt.Z.: VI R 53/10 das Ruhenlassen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO beantragen. - Wer es bis zum 31.12.2010 nicht schaft, sollte das Jahr 2003 fallen lassen und ab 01.01.2011 für den Zeitraum 2004 - 2010 seine Steuerklärungen abgeben und gleichermaßen verfahren.
Falls kein Grund für eine Pflichtveranlagung vorliegt, kann es sich häufig lohnen, eine Einkommensteuererklärung freiwillig abzugeben.
Das Finanzamt führt dann eine sog. Antragsveranlagung durch. Die freiwillige Abgabe ist immer empfehlenswert, wenn Sie Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen wollen oder wenn Sie während des Jahres vermeintlich zu viel Steuern gezahlt haben und sich diese erstatten lassen wollen. Es gibt viele Fälle, in denen sich eine freiwillige Steuererklärung lohnt.
- Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die bisherige Abgabefrist von 2 Jahren gestrichen, sodass nun eine Antragsveranlagung bis zu 4 Jahre nach dem Steuerjahr möglich ist.
- Hingegen gilt eine Abgabefrist bei Pflichtveranlagung bis zu 7 Jahre, d.h. für Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Zwar haben auch sie 4 Jahre Zeit, doch die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt erst mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Steuerjahr. Das ist die sog. Anlaufhemmung (gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Zwischenzeitlich gab es mehrere Urteile, in denen auch für die freiwillige Steuererklärung eine Abgabefrist von 7 Jahren bejaht wurde (FG Köln vom 3.12.2008, EFG 2009 S. 480, rkr.; FG Düsseldorf vom 24.4.2008, EFG 2008 S. 1088; FG Sachsen vom 23.3.2010, 6 K 2168/08). Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des FG Düsseldorf bestätigt und dazu erklärt, dass "unter Berücksichtigung gleichheitsrechtlicher Gesichtspunkte der beantragten Steuerveranlagung eine Verjährungsfrist nicht entgegenstehe" (BFH-Urteil vom 15.1.2009, VI R 23/08, BFH/NV 2009 S. 755). Bedenken gegen die unterschiedlichen Abgabefristen hatte der BFH bereits vor Jahren geäußert (BFH-Beschluss vom 22.5.2006, BStBl. 2006 II S. 820).
Finanzamt weiter sturDer Fiskus bleibt trotz dieser steuerzahlerfreundlichen Urteile stur und beharrt weiter darauf, dass bei der Antragsveranlagung die Anlaufhemmung nicht gilt und deshalb für freiwillige Steuererklärungen die Abgabefrist nur vier Jahre - und eben nicht sieben Jahre - beträgt (BMF-Schreiben vom 28.7.2010, BStBl. 2010 I S. 630, zu § 170 Abs. 4 AEAO).
Wichtig
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16.12.2010 14:18:52 | Leonhard Kreft - 7 Jahre Abgabefrist für Antragsveranlagung unbedinVor einigen Wochen hat bereits der Bund der Steuerzahler auf
die Ungleichbehandlung zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung wegen der Unterschiede von 4 Jahren und 7 Jahen deutlichst hingewiesen. - Jeder Betroffene sollte unbedingt für die zurückliegenden Jahre 2003 bis 2009 noch vor Jahresende seine Steuererklärung einreichen und bei Ablehnung s o f o r t E i n s p r u c h erheben und unter Hinweis auf das seit 20.10.2010 beim BFH = Bundesfinanzhof anhängige Verfahren Akt.Z.: VI R 53/10 das Ruhenlassen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO beantragen. - Wer es bis zum 31.12.2010 nicht schaft, sollte das Jahr 2003 fallen lassen und ab 01.01.2011 für den Zeitraum 2004 - 2010 seine Steuerklärungen abgeben und gleichermaßen verfahren.
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12.07.2011 13:40:26 | Klaus Meyer - UmsonstDer BFH wird negativ entscheiden, die Mühe kann man sich sparen. Da der Sachverhalt der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 - 7 i.V.m § 25 EStG nicht mit der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gleich zu stellen ist, muss auch keine Gleichbehandlung bezüglich der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erfolgen.
Also gilt für Pflichtveranlagungen 7 Jahre, für Antragsveranlagungen 4 Jahre Festsetzungsfrist. Fertig!
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