Die Zerstörungen und das Leid aufgrund der gigantischen Jahrhundertflut in Pakistan im Juli / August 2010 sind unermesslich.

Nach anfänglichem Zögern hat die Spendenbereitschaft in Deutschland erfreulicherweise doch noch ordentlich zugenommen. Und wenn Sie mit Ihren Spenden für die Flutopfer großzügig sind, will sich auch der Fiskus nicht lumpen lassen und gibt Ihnen auf erleichterte Weise einen Teilbetrag über die Steuer zurück.

Grundsätzlich genügt bei Spenden bis 200 EUR anstelle einer förmlichen Zuwendungsbestätigung als Nachweis der Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg oder Lastschrifteinzugsbeleg, wenn die Spende an eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle geleistet wird. 

Vereinfachter Spendennachweis

Die Finanzverwaltung erlaubt bis zum 31.12.2010 den vereinfachten Spendennachweis auch für Spenden über 200 EUR, die auf spezielle Sonderkonten zugunsten der Flutopferhilfe von anerkannten Hilfsorganisationen sowie von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder inländischen öffentlichen Dienststellen eingezahlt werden: Es genügt also als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking (BMF-Schreiben vom 25.8.2010, IV C 4-S 2223/07/0015).

Wichtig

Der vereinfachte Nachweis für Spenden über 200 EUR gilt ebenfalls, wenn Sie vor dem 23.8.2010 bereits Zahlungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein gewöhnliches Konto der Hilfsorganisationen (z. B. Malteser, Diakonisches Werk, Caritas, UNICEF, Welthungerhilfe) geleistet haben.

Aus Solidarität mit den Opfern der Flutkatastrophe richten auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten ein und rufen zu Spenden auf. Oftmals kommt es vor, dass engagierte Bürger bei besonderen Anlässen, z. B. Geburtstag, Hochzeit, Taufe, Beerdigung, Jubiläum, statt Geschenke um Spenden für die Flutopfer bitten. Bis zum 31.12.2010 können auch solche Spenden steuerlich absetzbar sein, obwohl der Spender seine Spende nicht unmittelbar an die wohltätige Organisation gibt und der Spendensammler selbst keine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt:

  • Der Spender überweist seine Spende auf ein Konto des Spendensammlers, das dieser als Treuhandkonto führt.
  • Anschließend überweist der Spendensammler die eingegangenen Gelder auf das Konto einer anerkannten Hilfsorganisation oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. öffentliche Dienststelle.
  • Der private Spendensammler legt der Hilfsorganisation bzw. der juristischen Person eine Spendenliste vor, in der die einzelnen Spenden mit Namen und Anschrift der Spender aufgeführt sind. Dann kann die Organisation anhand der Liste den Spendern entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

 

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