Nach gescheiterter Ehe muss ein Ehepartner die gemeinsame Wohnung verlassen. Die Kosten eines Umzugs wegen Trennung oder Scheidung gehören zu den normalen Kosten der Lebensführung.
Sie sind damit nicht absetzbar. Und doch kann in zwei Fällen eine steuerliche Berücksichtigung von Umzugskosten in Betracht kommen:
- Wenn Sie nach Ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung die neue Wohnung näher an Ihrem Arbeitsplatz nehmen und die tägliche Fahrzeit sich erheblich verkürzt, sind die Umzugskosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Eine erhebliche Verkürzung der Fahrzeit ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt um mindestens eine Stunde täglich ermäßigt.
- Falls in anderen Fällen der Umzug von einer Umzugsspedition durchgeführt wird, können Sie die Speditionskosten immerhin mit 20 % direkt von der Steuerschuld abziehen (§ 35a EStG).
Wichtig
Denn: Für die Richter war klar, dass der Beamte sich von seiner Ehefrau getrennt hatte und er aus der gemeinsamen Ehewohnung nicht ausgezogen war, um den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verkürzen, sondern weil seine Ehe gescheitert war. Für den Umzug waren also private Gründe ausschlaggebend. Dass sich durch den Umzug die tägliche Fahrzeit zur Arbeit verkürzt habe, sei ohne Bedeutung.
Achtung: Ganz offenbar scheinen die Münchener Finanzrichter hier die BFH-Rechtsprechung nicht zu kennen oder aber nicht hinreichend zu würdigen. Denn der Bundesfinanzhof hat vor 9 Jahren zwei grundlegende Urteile gefällt, die an Deutlichkeit nicht zu wünschen übrig lassen:
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