In letzter Zeit werden zunehmend Fotovoltaikanlagen errichtet, die in das Dach integriert sind, z. B. in der Form von Solardachsteinen oder Dachziegel mit eingebautem Fotovoltaikmodul.
Diese sog. dachintegrierten Fotovoltaikanlagen erfüllen gleichzeitig zwei Funktionen, indem sie einerseits das Gebäude vor Witterungseinflüssen schützen und andererseits unmittelbar der Stromerzeugung dienen (Gewerbebetrieb).
Anders als Anlagen, die auf das Dach aufgesetzt werden (Aufdachanlagen), gelten diese Anlagen nach bisheriger Rechtsauffassung nicht als Betriebsvorrichtung und können daher nicht über 20 Jahre separat abgeschrieben werden. Auch sind eine Sonderabschreibung und die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nicht zulässig. Vielmehr sind die Aufwendungen den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen und nach den für das Gebäude geltenden AfA-Vorschriften abzuschreiben.
Neue steuerliche BehandlungDie obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder auf eine neue steuerliche Behandlung von dachintegrierten Fotovoltaikanlagen verständigt: Sie meinen nun, dass solche Anlagen - ebenso wie Aufdachanlagen - selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter sind und damit ertragsteuerlich mit den Aufdachanlagen gleich zu behandeln sind (LfSt Bayern vom 5.8.2010, S 2190.1.1-1/3 St 32).
- Die Aufwendungen für die dachintegrierte Fotovoltaikanlage - bei Solardachziegeln nur die Aufwendungen für das Fotovoltaikmodul - sind Anschaffungskosten für ein eigenes, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb "Stromerzeugung" zuzurechnen ist. Die Behandlung als selbstständiges Wirtschaftsgut gilt unabhängig davon, ob die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes oder im Zuge einer Dachsanierung angeschafft bzw. hergestellt wird.
- Nicht zur Fotovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind dem Gebäude entweder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwand zuzurechnen.
- Die Aufwendungen für die Fotovoltaikanlage sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren abzuschreiben - statt 50 Jahren. Statt linearer Abschreibung ist bei Inbetriebnahme in den Jahren 2009 und 2010 auch die degressive AfA möglich.
- Zulässig sind ebenfalls Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage.
- Für die geplante Anschaffung der Anlage kann ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet werden, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, z. B. verbindliche Bestellung in einem Jahr vor der Inbetriebnahme.
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