Sind Arbeiten, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden als Handwerkerleistung abzugsfähig?

Aufgrund der Ausführungen im Merkblatt des FinMin. Baden-Württemberg ist anzunehmen, dass sämtliche Arbeitskosten begünstigt sind und diese nicht noch aufgeteilt werden müssen (Stand August 2006). Das Bundesfinanzministerium rechnet "Austausch und Modernisierung von Fenstern und Türen" ohne weitere Differenzierung zu den begünstigten Handwerkerleistungen (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl. 2010 I S. 140, Anlage 1).

Erstes Urteil 

Das Finanzgericht München hatte in einem ersten Urteil hierzu entschieden, dass die Steuerermäßigung nur gewährt wird, soweit die Handwerkerleistung nicht in der Werkstatt des Handwerksbetriebes, sondern im Haushalt des Kunden ausgeführt wird. Daher sind die anteiligen Arbeitskosten in der Schreinerwerkstatt für das Kürzen und Aufarbeiten von Wohnungstüren nicht abziehbar, sondern nur für den Ein- und Ausbau der Türen (FG München vom 14.7.2010, EFG 2010 S. 745, Revision VI R 3/10).

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind seit 2009 mit 20 Prozent bis zu 1.200 EUR direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind aber nur reine Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Begünstigt sind ebenfalls die Kosten für Entsorgungen, die als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen sind (z. B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung des Bades), ferner in Rechnung gestellte Kosten für Verbrauchsmittel (z. B. Klebeband, Abdeckfolien, Schmiermittel). Nicht begünstigt sind hingegen Kosten für Material und sonstige gelieferten Waren.

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