Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind nach dem Wohnungseigentümergesetz verpflichtet, eine Instandhaltungsrücklage zu bilden.
Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind Teil des Wohngelds bzw. Hausgelds, das der einzelne Wohnungseigentümer an den Verwalter zu leisten hat. Auch Mieter einer Dienstwohnung müssen oftmals eine Pauschale für Instandhaltung zahlen, z. B. Pastoren einer Pastorendienstwohnung. Die Frage ist, ob auch für solche Pauschalbeträge die Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen beansprucht werden kann.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Pastoren als Mieter einer Dienstwohnung für die gezahlte Instandhaltungspauschale den Steuerbonus für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen dürfen - unter zwei Einschränkungen:
- Die Steuerermäßigung kann nicht bereits für das Jahr beansprucht werden, in dem die Pauschalen gezahlt wurden, sondern erst für das Jahr, in dem die Renovierungsarbeiten tatsächlich durchgeführt wurden.
- Da mit der Pauschale nicht nur Lohnkosten, sondern auch Materialkosten finanziert werden, ist die Jahrespauschale nur entsprechend dem Lohnanteil an den Gesamtkosten begünstigt.
Für die gemietete Pastorendienstwohnung musste ein Pastor eine "Pauschale für Schönheitsreparaturen" von monatlich 80 EUR zahlen, also 960 EUR im Jahr. Im Jahre 2009 werden Renovierungsarbeiten durchgeführt mit Gesamtkosten von 8.000 EUR, davon beträgt der Lohnanteil 4.000 EUR, also 50 %.
|
Gezahlte Pauschale für Instandhaltung im Jahr: davon entfallen auf begünstigte Lohnkosten: 50 % Steuervergünstigung: 20 % von 480 EUR |
960 EUR 480 EUR 96 EUR |
Niedersächsisches Finanzgericht, 16 K 422/09
- Kommentare





