Maximal um 4.000 EUR können so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuerlast drücken.
Darunter versteht man zum Beispiel Kosten für den Gärtner, die Haushaltshilfe oder den Babysitter. Aber kann man Steuern sparen, wenn man seinen Garten deutlich vor dem Einzug umgestalten lässt?
Nein. Dies jedenfalls sagen die Richter am Finanzgericht Münster.
Neues Wohnhaus nach neuem Garten
Im Streitfall erwarb ein Ehepaar im August 2006 ein bebautes Grundstück. Das hierauf befindliche Wohngebäude sollte abgerissen werden, um anschließend eines neues Einfamilienhaus zu bauen. Die Verkäuferin konnte das Altgebäude noch bis Dezember 2006 selbst nutzen.
Im November 2006 ließ das Ehepaar auf dem erworbenen Grundstück Gartenarbeiten durchführen. Abriss, Neubau und Einzug des Ehepaares erfolgten im Jahr 2007. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 machten die Kläger die Aufwendungen für die Gartenarbeiten als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Ehepaar klagte dagegen.
Keine vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistung
Finanzrichter und Finanzamt waren sich jedoch einig, dass die Kläger schon im Haus hättten wohnen müssen, als der Garten angelegt wurde. Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen seien jedenfalls dann nicht steuerlich begünstigt, wenn - wie im Streitfall - eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen der Maßnahme und dem Einzug liege.
Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 14 K 1141/08 Ezum Login





