Ein Studium ist teuer: Studiengebühren, Semestergebühren, Studentenwerksbeiträge usw. Die Familienkassen ziehen zwar die Studiengebühren, nicht aber die Semestergebühren mit Ticket beim Einkommen ab. Gut, dass der Bundesfinanzhof das anders sieht.

Die Frage ist, ob diese Ausgaben bis 2011 bei der Einkommensermittlung abziehbar sind, um so die maßgebliche Einkommensgrenze von 8.004 EUR zu unterschreiten und damit Anspruch auf Kindergeld zu haben.

In voller Höhe

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Semestergebühren in voller Höhe als besondere Ausbildungskosten von den Einkünften und Bezügen des Kindes abgezogen werden dürfen. Dabei ist es unschädlich, wenn in den Gebühren auch ein Ticket für öffentliche Verkehrsmittel inbegriffen ist (BFH-Urteil vom 22.9.2011, III R 38/08).

Nach Auffassung der Richter stellen die Semestergebühren insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen dar, weil die Studenten diese Gebühren zwingend zahlen müssen, um das Studium aufnehmen oder fortsetzen zu können. Es liege keine schädliche private Mitveranlassung vor, wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile, wie beispielsweise ein Semesterticket, erlange.

Hinweis

Die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern in Berufsausbildung wird nur noch bis einschließlich 2011 vorgenommen. Ab 2012 spielen die eigenen Einkünfte und Bezüge bis zum 25. Lebensjahr keine Rolle mehr. Daher erübrigen sich künftig solche Streitfragen, ob Semestergebühren und welche anderen Ausgaben vom Einkommen des Kindes abgezogen werden können.

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