Erst im Kalenderjahr 2012 spielen eigene Einkünfte Ihres volljährigen Kindes keine Rolle mehr. Solange sich Ihr Kind in der ersten Berufsausbildung befindet, erhalten Sie ohne weitere Prüfung Kindergeld. Für das Jahr 2011 ist dies noch anders. Hier dürfen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 8.004 EUR nicht übersteigen.
In Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2011 wird Ihr volljähriges Kind berücksichtigt, wenn es sich noch in Berufsausbildung befindet und seine eigenen Einkünfte und Bezüge 8.004 EUR nicht übersteigen.
Ob Studiengebühren die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern, hatten die Richter des Bundesfinanzhofs zu entscheiden.
Der FallGeklagt hatten die Eltern eines Studenten, der 240,56 EUR Studiengebühren im Jahr 2004 zu entrichten hatte. Ohne Abzug der Semestergebühren betrugen die Einkünfte des Sohnes 7.816,97 EUR. Damit lagen die Einkünfte und Bezüge des Sohnes über dem, für das Jahr 2004 gültigen, Grenzbetrag von 7.680 EUR. Mit Abzug der Semestergebühren betrugen die Einkünfte des Sohnes 7576,41 EUR.
Die Familienkasse lehnte die Berücksichtigung der Studiengebühren und damit die Zahlung des Kindergeldes ab.
EinkünfteermittlungBei der Ermittlung der Einkünfte des Sohnes hatte die Familienkasse folgende Ausgaben anerkannt und die Einnahmen des Sohnes gekürzt:
- Die Werbungskosten, die dem Sohn durch seine angestellte Tätigkeit entstanden waren,
- besondere Ausbildungskosten, inklusive der Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Universität,
- die Beiträge des Sohnes zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Studiengebühren erkannte die Familienkasse nicht an, da mit der Zahlung dieser Gebühren auch die Nutzungsmöglichkeit für den öffentlichen Nahverkehr erworben wurde. Die Fahrkarte konnte für private Zwecke genutzt werden. Die Familienkasse argumentierte, dass die Semestergebühren Mischkosten seien, die sowohl die private Lebensführung als auch die Ausbildung des Sohnes betreffen. Mischkosten könnten die Einkünfte des Sohnes nicht mindern.
Ausbildungsbedingter MehrbedarfDie Richter sahen dies anders, da die Studiengebühren zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend sind. Nach deren Meinung handelt es sich nicht um Mischkosten, sondern um ausbildungsbedingten Mehrbedarf. Auch wenn der Studierende durch die Entrichtung der Gebühr einen privat nutzbaren Vorteil erlangt, so ist ein studieren ohne Zahlung der Gebühr nicht möglich. Die Einkünfte des Sohnes waren um die Semestergebühren zu kürzen. Der Zahlung des Kindergeldes stand nichts mehr im Wege.
Rechtslage ab 2012Da für das Jahr 2012 die Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge für Kinder in Ausbildung weggefallen ist, entfällt diese Berechnung ganz.
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