Eingetragene Lebenspartner sind vorläufig wie Ehegatten zu behandeln. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
HintergrundPartner einer Lebenspartnerschaft wollten auf ihren Lohnsteuerkarten unter Anwendung des sog. Faktorverfahrens die Steuerklasse IV eingetragen haben, was nach der aktuellen gesetzlichen Regelung nur Ehegatten vorbehalten ist. Das Finanzamt lehnte dies ab und versagte auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen erhielten die Lebenspartner nunmehr durch das Finanzgericht Köln. Es verpflichtete das Finanzamt, die begehrte Lohnsteuerklasse einzutragen. Die Richter stützten sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07) zur Erbschaftsteuer.
UngleichbehandlungIn diesem Verfahren hatte das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig angesehen. Die Richter halten es für möglich, dass auch das Einkommensteuerrecht insoweit verfassungswidrig ist, als es zwischen Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft differenziert. Die zu dieser Frage beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden (2 BvR 909/06, 2 BvR 288/07) hätten hiernach durchaus Erfolgsaussichten.
Finanzgericht Köln, 4 V 2831/11zum Login







