Alle Zivildienstleistenden, die ab 1.12.2010 ihren Dienst beginnen, müssen statt derzeit 9 Monate nur noch 6 Monate Dienst leisten.
Wer am 31.12.2010 bereits sechs Monate oder länger Dienst geleistet hat, scheidet mit Ablauf dieses Tages aus. Man kann aber auf eigenen Wunsch und Antrag auch noch neun Monate Dienst zu den bisherigen Bedingungen leisten.
Freiwilliger Zivildienst
Mit dem "Gesetz zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010" (Wehrrechtsänderungsgesetz 2010) wurde die Möglichkeit eingeführt, ab dem 1.12.2010 im Anschluss an den 6-monatigen Pflicht-Zivildienst einen freiwilligen zusätzlichen Zivildienst von mindestens 3 und höchstens 6 Monaten zu leisten (§ 41a Zivildienstgesetz).
Der Freiwillige steht in einem ununterbrochenen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Dieses ist nach Ablauf der Pflichtdienstzeit ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf freiwilliger Basis, das mit dem Beamtenverhältnis auf Zeit vergleichbar ist. Damit stehen den Betroffenen alle Ansprüche und Rechte zu, wie sie auch für die Dienstleistenden in den ersten sechs Monaten gelten. Sie können beispielsweise weiterhin Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz beanspruchen, befinden sich unter dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes und stehen sozialversicherungsrechtlich den Pflichtdienstleistenden gleich.
Folgende Regelungen sind vorgesehen:- Die Vergütung entspricht dem Sold eines Zivis nach jetzigem Recht in den letzten Dienstmonaten (Soldgruppe 3). Das sind 10,95 EUR pro Tag bzw. 328,50 EUR pro Monat.
- Dazu kommen Sachleistungen, insbesondere Unterkunft und Verpflegung, die ggf. ausgezahlt werden.
- Es wird einmalig eine besondere Zuwendung (Weihnachtsgeld) gezahlt: Die Zuwendung nach 6 Monaten beträgt jetzt 115,20 EUR statt bisher nach 9 Monaten 172,56 EUR. Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes gibt es 0,64 EUR.
- Das Entlassungsgeld erhöht sich durch den freiwilligen zusätzlichen Zivildienst nicht. Es beträgt nach 6 Monaten 460,80 EUR (statt bisher nach 9 Monaten 690,24 EUR).
- Die Dienststelle kann bei Vorliegen "besonderer Gründe" einen Zivildienstzuschlag zahlen. Dieser liegt im Ermessen der Dienststellen, die den Zuschlag in voller Höhe zu tragen haben. Eine Erstattung durch den Bund - wie bei den regulären Dienstbezügen - erfolgt nicht. Der Soldzuschlag beträgt ab dem 7. bis zum 12. Dienstmonat 20,45 EUR pro Tag, also 613,50 EUR pro Monat.
- Innerhalb des Pflichtdienstes wird künftig Urlaub von einem Tag pro Monat, also insgesamt sechs Tagen, gewährt. Bei einer freiwilligen Verlängerung beträgt der Urlaubsanspruch für jeden Dienstmonat 1/12 des Jahresurlaubs von Soldaten (26 Tage).
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