Die Schlechterstellung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verstößt gegen die Verfassung.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Benachteiligung eingetragener Lebenspartner im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sei.
Zwischen eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten gebe es keine Unterschiede, die von solchem Gewicht seien, dass sie die Benachteiligung der Lebenspartner rechtfertigen könnten.
HintergrundStirbt ein verheirateter Mann oder eine verheiratete Frau, können Witwer oder Witwe bei der Erbschaftsteuer zunächst einen Freibetrag in Höhe von 307.000 EUR geltend machen. Für den homosexuellen Lebenspartner blieben nur 5200 EUR steuerfrei. Ehepartner haben außerdem einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR. Lebenspartner hatten diesen bislang nicht. Und während Ehepartner beim Erben in die günstigste Steuerklasse I eingeordnet wurden, galt der Lebenspartner als "übriger Erwerber" und bekam Steuerklasse III. Alles das ist verfassungswidrig, sagten die Karlsruher Richter.
Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft gehören bisher zur Steuerklasse III, werden aber nach neuem Recht seit 2009 ansonsten weitgehend Eheleuten gleichgestellt.
So erhalten sie genau wie Ehegatten einen
- persönlichen Freibetrag in Höhe von 500 000 EUR,
- Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256 000 EUR,
- Hausratsfreibetrag in Höhe von 41 000 EUR zuzüglich 12 000 EUR.
Bei steuerpflichtigen Erwerben über diese Freibeträge hinaus gelten jedoch die erhöhten Steuersätze der Steuerklasse III von 30 und 50 %.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 werden Lebenspartner bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer den Ehegatten gleichgestellt. Das bedeutet, dass
- Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wie Ehegatten der Steuerklasse I mit Steuersätzen von 7 % bis 30 % (statt 30 % und 50 %),
- Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft wie geschiedene Ehegatten der Steuerklasse II mit Steuersätzen von 15 % bis 43 % (statt 30 % und 50 %)
zugeordnet werden.
UnterhaltspflichtKünftig werden also Lebenspartner, die in einer langjährigen Partnerschaft leben, gegenseitig unterhaltspflichtig sind und ihren Partner ggf. bis zum Tode pflegen, vom Staat nicht mehr wie Fremde behandelt.
Von der Grunderwerbsteuer befreit ist der Erwerb eines Grundstücks durch den Ehegatten, den geschiedenen Ehegatten und den hinterbliebenen Ehegatten. Auch hier werden künftig Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt. Das bedeutet, dass bei Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern keine Grunderwerbsteuer mehr gezahlt werden muss (§ 3 Nr. 3 bis 7 GEStG-neu).
Wichtig
Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07
zum Login





