Familien
Nach dem Abitur
05.08.2010
Aufpassen müssen Kinder, die nach dem Abitur für zwei Monate jobben.
Eine kurzfristige Beschäftigung mit einem Monatslohn von mehr als 400 EUR ist nur dann in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, wenn die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Ob dies Fall ist, richtet sich nach der anschließend beabsichtigten Tätigkeit:- Teilt der Abiturient bzw. die Abiturientin dem Arbeitgeber mit, er/sie beabsichtige nach der Beschäftigung ein Studium an der Universität oder Fachhochschule aufzunehmen, ist die Beschäftigung nicht "berufsmäßig". Also werden keine Sozialabgaben einbehalten.
- Sagt der Abiturient bzw. die Abiturientin aber, dass er/sie eine Lehre beginnen werde, ist die Tätigkeit leider als "berufsmäßig" anzusehen, sodass der Arbeitgeber Sozialabgaben einbehalten muss. Bei der anschließenden Lehre handelt es sich nämlich um ein Ausbildungsdienstverhältnis.
- Wird der Abiturient nach der Beschäftigung seinen Wehr- oder Zivildienst antreten, erfolgt wiederum kein Abzug von Sozialabgaben. Das gilt sogar auch dann, wenn er sich bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit verpflichten will.
- Will der Abiturient bzw. die Abiturientin aber nach der Beschäftigung ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, werden ebenfalls Sozialabgaben einbehalten. Dies gilt leider auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.
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