Sie waren 2011 arbeitslos und haben Ihre Kinder betreuen lassen? Dann beteiligt sich der Fiskus jetzt an den Kosten. Dies haben die Richter am Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Künftige Tätigkeit

Nach dem Urteil sind Aufwendungen auch steuerlich anzuerkennen, wenn Betreuungskosten entstehen, weil eine künftige Tätigkeit geplant ist.

Der Fall

Geklagt hatte ein Ehepaar, das Betreuungskosten für seine Kinder in der Erklärung geltend gemacht hatte. Das Betreuungsverhältnis konnte immer nur zum Schuljahresende gekündigt werden. Der Ehemann war durchgehend berufstätig. Die Ehefrau war von Januar bis September des betreffenden Jahres arbeitslos. Ab Oktober arbeitete die Frau wieder. Die Kosten der Kinderbetreuung des gesamten Jahres wollten die Eltern anerkannt haben.

Da die Betreuung für das Kind nicht sichergestellt gewesen wäre, hätten die Eltern den Betreuungsvertrag gekündigt, erkannten die Richter die Kosten für das ganze Jahr an. Die Richter sahen die Aufwendungen im gesamten Kalenderjahr als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst an.

Kinderbetreuung ab 2012

Ab dem Kalenderjahr 2012 ist es für die steuerliche Förderung von Kinderbetreuungskosten nicht mehr erforderlich, dass sie wegen der Erwerbstätigkeit der Eltern entstehen. Kinderbetreuungskosten werden vom Jahr 2012 an immer in der Erklärung berücksichtigt, in jedem Fall von der Geburt des Kindes an und grundsätzlich bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 7 K 296/11 E
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