Sie haben Ihren Steuerbescheid erhalten, einen Fehler gesehen und möchten Einspruch einlegen. Schade nur, dass die Frist bald abläuft. Auf dem Bescheid sehen Sie die E-Mail-Adresse Ihres Finanzamtes. Also: Schnell mal per E-Mail Einspruch einlegen?

Per Mausklick

Einfach eine E-Mail schreiben, auf senden klicken und das war´s? Die Schriftform ist bei einer E-Mail gewahrt. Verlangt wird nur ein schriftlicher Einspruch, der den Namen des Absenders enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt eine E-Mail. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Gibt das Finanzamt eine E-Mail-Adresse auf dem Bescheid an, so heißt das, dass es bereit ist E-Mails zu empfangen. Warum also nicht?

Auf den Zugang kommt es an

Einen kleinen Haken hat die Sache aber doch: Bei einem per E-Mail eingelegten Einspruch ist es schwierig den Zugang zu beweisen. Denn der Beweis, ob und wann die Nachricht den Fiskus erreicht hat, liegt bei Ihnen.

Tipp:

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie ein Fax senden oder den Postweg wählen. Möglich ist auch ein Einspruch per Protokoll. Hier sprechen Sie beim zuständigen Sachbearbeiter persönlich vor.

Egal ob per Post, Fax oder Mail, sehr häufig  zahlt es sich aus, gegen den Inhalt des Steuerbescheids vorzugehen. Denn: Viele Steuerbescheide sind nicht korrekt und in zwei Dritteln aller eingelegten Einsprüche wird zugunsten des Steuerzahlers entschieden. Der Einspruch ist unabhängig vom Ausgang kostenlos.

Niedersächsisches Finanzgericht, 10 K 275/11 

Bundeszentralamt für Steuern

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