Die Zahl der Leiharbeitnehmer wird immer größer. Viele arbeiten oftmals über lange Zeit bei demselben Kunden ihres Arbeitgebers.
Auswärtstätigkeit oder regelmäßige Arbeitsstätte?
Der Bundesfinanzhof hatte mehrfach entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, auch wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt ist. Regelmäßige Arbeitsstätte könne nur eine "ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers" sein (z. B. BFH-Urteil vom 10.7.2008, BStBl. 2009 II S. 818).
Die Finanzverwaltung akzeptiert die BFH-Urteile inzwischen auch für Leiharbeitnehmer, macht aber immer noch Einschränkungen in Fällen von Projektarbeit und Outsourcing (BMF-Schreiben vom 21.12.2009, BStBl. 2010 I S. 21).
Erfreuliche EntscheidungDer Bundesfinanzhof eine erfreuliche Entscheidung zugunsten von Leiharbeitnehmern getroffen: Leiharbeitnehmer sind typischerweise stets bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig und haben deshalb keine regelmäßige Arbeitsstätte. Sie können sich nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt dauerhaft tätig zu sein. Damit sei zwar nicht ausgeschlossen, dass sie auch längerfristig an einer bestimmten Tätigkeitsstätte zum Einsatz kommen, dies sei aber letztlich von der konkreten Ausgestaltung und Dauer der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dessen Kunden abhängig (BFH-Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08).
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27.11.2010 22:09:16 | karsten lenski - verpflegungsmehraufwandbin leiharbeiter und seid 2006 mit wenigen kurzen unterbrechungen an einen arbeitsort,wie wird das bei der steuererklärung angegeben und verrechnet.mein finanzamt erklärt mir das ich für 2010 kein anrecht hätte,da ich eben seit 2006 an einen ort bin.
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