So kann Ihnen Ihr Chef helfen, Steuern zu sparen: Lohn muss ja nicht in Geldform abgegolten werden.

Ersatzleistungen in Form von Essensmarken oder Restaurantschecks lohnen sich für beide Seiten. Ein aktuelles Urteil des Finanzgericht Düsseldorf hat nun klar gestellt, dass  Arbeitnehmer Essenszuschüsse in Form von Restaurantschecks nicht nachversteuern müssen.

Hintergrund

Restaurantschecks sind bei der Lohnsteuer und bei der Sozialversicherung lediglich mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen.

Das Urteil

Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks sind kein Sachbezug, sondern als steuerbare Einnahmen der Arbeitnehmer aus nichtselbstständiger Arbeit zu werten. Das heißt lediglich, wenn der Scheck auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache laute, sodass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen könne, sei er als Sachbezug zu behandeln, so die Düsseldorfer Richter

 

Wichtig

Pro Monat dürfen Sie nicht mehr als 15 Essenmarken erhalten. Für jede Mahlzeit können Sie täglich nur eine Essenmarke in Zahlung geben. Der Verrechnungswert der Essenmarke oder des Restaurant-Schecks darf den amtlichen Sachbezugswert (2,80 Euro für eine Mittags- oder Abendmahlzeit) um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigen.

Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 15 K 1185/09 H (L)

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