So kann Ihnen Ihr Chef helfen, Steuern zu sparen: Lohn muss ja nicht in Geldform abgegolten werden.
Ersatzleistungen in Form von Essensmarken oder Restaurantschecks lohnen sich für beide Seiten. Ein aktuelles Urteil des Finanzgericht Düsseldorf hat nun klar gestellt, dass Arbeitnehmer Essenszuschüsse in Form von Restaurantschecks nicht nachversteuern müssen.
HintergrundRestaurantschecks sind bei der Lohnsteuer und bei der Sozialversicherung lediglich mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen.
Das UrteilEssenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks sind kein Sachbezug, sondern als steuerbare Einnahmen der Arbeitnehmer aus nichtselbstständiger Arbeit zu werten. Das heißt lediglich, wenn der Scheck auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache laute, sodass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen könne, sei er als Sachbezug zu behandeln, so die Düsseldorfer Richter
Wichtig
Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 15 K 1185/09 H (L)
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