Junge Arbeitnehmer und Alleinstehende können jetzt von einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) profitieren. Dieser hat den Zugang zu Steuervergünstigungen wegen doppelter Haushaltsführung erleichtert.

Die Annahme einer doppelten Haushaltsführung setzt nämlich nicht zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer sämtliche Kosten für zwei Haushalte trägt. Der BFH hat entschieden, dass die Bejahung der Frage, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, nicht aber eine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist.

Tipp: Betroffen dürften vor allem junge Arbeitnehmer sein, die mit Hauptwohnsitz noch bei ihren Eltern wohnen. Selbst wenn sie dort keinen Beitrag zu den Wohnkosten leisten, schließt dies die steuerliche Anerkennung einer Zweitwohnung nicht aus, urteilte der BFH.
Hintergrund

Ein junger Mann hatte am Arbeitsort eine 64 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung als Wohnung am Beschäftigungsort angemietet. Seine Hauptwohnung hatte er im Haus seiner Eltern. Dort hatte er im Dachgeschoss einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von insgesamt 45 Quadratmeter für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern.

Der Kläger machte die Aufwendungen für die Dreizimmerwohnung als Kosten der doppelten Haushaltsführung zunächst erfolglos geltend. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil der Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands beteilige, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstands sei.

Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 26/09

Doppelte Haushaltsführung: Das können Sie zB absetzen

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