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Arbeitnehmer
Verfassungsrichter haben entschieden

Zankapfel häusliches Arbeitszimmer: Das Bundesverfassungsgericht hat die heftig umstrittene Verschärfung im Steuerrecht gekippt.

Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer können nun auch von der Steuer abgesetzt werden, wenn das Zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt. Das geltende Steuerrecht sei verfassungswidrig, entschieden die obersten deutschen Richter.

Gesetzgeber in der Pflicht

Voraussetzung sei aber, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, rückwirkend ab 2007 eine Neuregelung zu erlassen.

Damit muss die steuerliche Berücksichtigung ab sofort wieder erfolgen, und auch Steuererstattungen sind möglich. Laut Informationen der Berliner Tageszeitung BZ sind circa eine Million Arbeitnehmer betroffen.

Die Finanzämter setzten wegen der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regel schon seit 2009 die Einkommenssteuer bezüglich der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers nur noch vorläufig fest.

Und so profitieren Sie:

Betroffene müssen nun prüfen, ob die entsprechenden Steuerbescheide für die Jahre 2007 -2009 in den Erläuterungen zum Bescheid den Aspekt des häuslichen Arbeitszimmers explizit nennen. Sollte dies der Fall sein, dann kann bei Vorliegen einer Neuregelung eine Änderung der Bescheide durch einen schlichten Änderungsantrag erreicht werden.

Ebenso ist dies möglich, wenn die Nennung der Vorläufigkeit zwar fehlt der Bescheid aber einen Vorbehalt der Nachprüfung enthält.

Wichtig

In beiden Fällen müsste der Steuerpflichtige einen Änderungsantrag stellen und dem Finanzamt Belege und Kostenaufstellungen für das Arbeitszimmer einreichen, sofern dies nicht bereits mit der ursprünglichen Steuererklärung geschehen ist.

Geld zurück?

  • Eine Erstattung erhalten sehr wahrscheinlich alle, die seit dem 1. Januar 2007 gegen ihren Steuerbescheid vorgegangen sind, Einspruch eingelegt beziehungsweise geklagt haben.
  • Gut sieht es auch bei Steuerzahlern aus,  die ihre Bescheide ab dem 1. April 2009 erhalten haben. Ab diesem Datum hat die Finanzverwaltung die Schreiben mit einem so genannten Vorläufigkeitsvermerk versehen. Auch hier winkt voraussichtlich eine Erstattung
  • Haben Sie für die betroffenen Jahre noch gar keine Steuererklärung erstellt, dann können Sie dort direkt das Arbeitszimmer erklären und die Kosten geltend machen.
  • Keine Steuererstattung erhalten Steuerzahler, die in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 ihre Steuerbescheide erhalten haben und keinen Einspruch dagegen eingelegt haben.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 13/09

 

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  • Kommentare
  • Giuseppe Vinci  - Gilt dies auch für selbständige Lehrer?
    Bisher konnten "selbständige" Lehrer, die bei einer oder mehreren Bildungseinrichtung auf eigene Rechnung arbeiten, die kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend machen. Können nun auch diese Lehrer von der Entscheidung des BVG profitieren?
  • Maximilian Stöber  - BVerfG-Urteil auch für selbständige Lehrer
    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts kann auch auf selbständige Lehrer angewendet werden. Durch das Urteil ist das das Arbeitszimmer bejahende Kriterium des nicht vorhandenen Arbeitsplatzes zurückgekehrt.
  • Reiner Block  - Gilt dies auch für freiberufliche Softwareentwickl
    Wenn ich als selbständiger Softwareentwickler in einem Projekt bei einem Kunden arbeiten muss, habe ich zwar einen Arbeitsplatz, kann dort aber nicht die übliche Büroarbeit für mich selbst (z. B. Buchhaltung) durchführen, sondern muss dies in meinem Büro zuhause machen. Gilt die Absetzbarkeit nun auch wieder für mich?
  • Ernst Steigerwald  - Berechnung der fiktiven Mietkosten
    Ich arbeite seit Jahren in einem Arbeitszimmer in unserer Eigentumswohnung und habe bisher nur die Kosten für Wasser, Gas,Strom und sonstige Nebenkosten anteilig der Größe des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche geltend gemacht. Wie errechne ich einen fiktiven Mietpreis? Bin für Auskünfte dankbar.
  • Henner Kolb  - "Fiktives" wird vom Finanzamt nicht erstattet
    Wenn Ihnen bislang Nebenkosten etc. angerechnet wurden, hatten Sie wohl Glück. Arbeitszimmer in EWs müssen meines Erachtens zum Betriebsvermögen zählen, damit entsprechende Aufwendungen (Renovierungen, Reparaturen, Kreditzinsen, etc.) geltend gemacht werden können. Wenn Sie selbständig sind geht das wohl, als Lehrer dürfte Ihnen das schwer fallen. Eine "fiktive Miete" wird und SOLLTE ein Finanzamt nicht anerkennen. Wenn es dies in Ihrem Fall doch tut, informieren Sie mich: dann werde ich mir noch ein paar "fiktive" Dienstautos und Mitarbeiter anschaffen...
  • Martin Baier  - Arbeitszimmer
    Ich habe einen Vollzeitjob mit Büro in der Firma. Zusätzlich betreibe ich einen Online-Handel, für den ich im eigenen Haus ein Arbeitszimmer nutze. Kann ich die anteiligen Kosten für dieses Arbietszimmer von meiner Einkommensteuer absetzen?
  • Heinrich Oertel  - Änderungsantrag bzgl. nachträglicher Berücksichtig
    Ich habe meinen Steuerbescheid für 2008 nach dem 1. April 2009 erhalten. Ich hatte allerdings in meiner Einkommensteuererklärung das Arbeitszimmer nicht mehr angeführt. Nach dem ergangenen Urteil habe ich jetzt in einem Änderungsantrag um eine nachträgliche Berücksichtigung des Arbeitszimmers gebeten. Das Finanzamt lehnt diesen Änderungsantrag jetzt mit der Begründung ab, die Einspruchsfrist von einem Monat sei überschritten. Was kann ich tun?
  • Dieter Stolze  - Arbeitszimmer
    Meine Frau ist nebenberuflich als Gewerbetreibende für eine Versicherung tätig. Bisher wurde das Arbeitszimmerim eigenen Wohnhaus, obwohl es ohne nicht geht (ca.90% d. Tätigkeit erfolgt dort, nur wenige Auswärtstermine), vom FA nicht anerkannt. Sind mit der neuen Entscheidung die Kosten lt. Aufstellung wieder absetzbar??
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