Soll noch einmal einer sagen, Finanzbeamte seien kleinlich und pingelig.

Normalerweise genügen nämlich schon kleinste Fehler und Ungereimtheiten um beispielsweise ein Fahrtenbuch durchfallen zu lassen. Jetzt aber kommt ein erfreuliches Urteil aus Berlin-Brandenburg. Die Finanzrichter dort entschieden, dass ein Fahrtenbuch in Form einer Excel-Datei in Zusammenhang mit dem zeitnah und vollständig geführten Fahrtenbuch verwendbar ist. 

Hintergrund

Wer von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt, sollte dem Finanzamt unbedingt ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegen. Ansonsten ermittelt dieses den privaten Nutzungsanteil schnell nach der ungünstigen 1%-Methode. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie den Wagen überhaupt privat genutzt haben.

Für das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches reicht es normalerweise nicht aus, dass Sie die Aufzeichnungen lediglich auf dem PC in einer Exceldatei vornehmen. Denn diese kann jederzeit geändert werden, ohne dass dies erkennbar ist.

Ergänzungen

Anders ist das unter Umständen, soweit die Eintragungen in der Excel-Datei lediglich logische Ergänzungen zum Fahrtenbuch darstellen. Dies setzt allerdings voraus, dass dieses ansonsten ordnungsgemäß erstellt wurde und alle wichtigen Angaben enthält. Hierzu gehört vor allem die Eintragung des Kilometerstandes.

In dem Fall hatte das Finanzamt Mängel am Fahrtenbuch eines Geschäftsführers festgestellt. Der verbesserte das Fahrtenbuch mithilfe seines Terminkalenders und einer Excel-Datei, die bei einer Betriebsprüfung jedoch auch durchfielen. Denn Excel-Dateien, so der Prüfer, können leicht manipuliert werden und werden daher nicht als Fahrtenbuch anerkannt. Das Finanzamt ließ das Fahrtenbuch deshalb durchfallen.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 12 K 12047/09

Wichtig

Die Richter haben in ihrem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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