Glück gehabt! Das Finanzamt hat Ihr zu versteuerndes Einkommen zu niedrig angesetzt?

Dann brauchen Sie dem Finanzamt den Fehler nicht zu melden. Dies hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Hintergrund

Ein Steuerzahler hatte eine vollständige und korrekt ausgefüllte Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt hatte im Vorjahr jedoch einen Fehler gemacht und einen Verlustvortrag festgestellt. Für das Jahr, für das die Steuererklärung eingereicht wurde, wurde die Steuer wegen der Verlustverrechnung mit null Euro festgesetzt. Der Steuerzahler machte das Finanzamt erst auf den Fehler aufmerksam als es sich zu einer Prüfung anmeldete.

Schweigen nicht strafbar

Nach Auffasung des Gerichts sind Steuerzahler nicht dazu verpflichtet, auf die Fehler des Finanzamts aufmerksam zu machen. Verschweigt man den Fehler, so macht man sich auch nicht strafbar.

Wichtig

Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren anhängig. Dieser spricht dann das letzte Wort.

Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen 5 K 531/06; Revision vor dem Bundesfinanzhof, Aktenezeichen VIII B 41/10
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