Steht Ihnen ein Firmenwagen zur Verfügung, für den Sie einen privaten Nutzungswert versteuern, wird der Arbeitgeber im Falle eines Unfalls oder einer Beschädigung auch die Schadenskosten übernehmen.

Doch welche Auswirkung hat dies auf die Höhe des zu versteuernden Nutzungswerts?

Bisher gilt: Bei Anwendung der Pauschalmethode hat ein Schaden während einer dienstlichen Fahrt keine Auswirkung auf den Nutzungswert. Ereignet sich der Schaden auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder auf einer Privatfahrt, sind die Leistungen des Arbeitgebers mit dem versteuerten Nutzungswert abgegolten. "In diesen Fällen stellt die 1 %-Methode eine vom Gesetzgeber gewollte Pauschalierung dar" (OFD Erfurt vom 26.1.1999, DStR 1999 S. 594; ebenfalls FG Köln vom 8.12.2004, EFG 2005 S. 589).

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode gehören bisher die Unfallkosten zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Das bedeutet, dass Unfallkosten zu einem höheren Kilometer-Kostensatz des Fahrzeugs und damit zu einer Erhöhung des privaten Nutzungswerts führen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schaden während einer beruflichen oder privaten Fahrt eingetreten ist (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR 2008).

Der Entwurf der neuen Lohnsteuerrichtlinien für die steuerliche Behandlung von Unfallkosten sieht eine neue Regelung vor:

  • Bei Anwendung der Pauschalmethode sind Unfallkosten von mehr als 1 000 EUR nicht mehr durch den pauschalen Nutzungswert von 1 % des Listenpreises abgegolten. Unfallkosten bis 1 000 EUR (einschl. USt.) werden als Reparaturkosten behandelt und sind abgegolten (R 8.1. Abs. 9 Nr. 1 Satz 8 LStR 2011).
  • Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode gehören Unfallkosten von mehr als 1 000 EUR je Schadensfall nicht mehr zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Das bedeutet, dass Unfallkosten nicht mehr zu einem höheren Kilometer-Kostensatz führen und damit keine Auswirkung auf den Nutzungswert haben. Unfallkosten bis 1 000 EUR (einschl. USt.) werden jedoch als Reparaturkosten gewertet und in die Gesamtkosten einbezogen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden auf einer beruflichen oder privaten Fahrt eingetreten ist (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8-16 LStR 2011). 

Unfallkosten sind also zusätzlich als geldwerter Vorteil zu versteuern, wenn Sie dem Arbeitgeber für den Unfallschaden zum Schadensersatz verpflichtet sind (z. B. bei Privatfahrt oder Trunkenheitsfahrt) und der Arbeitgeber darauf verzichtet. 

Wichtig

Auf den geldwerten Vorteil anzurechnen sind Erstattungen durch Dritte, wie eigene Kaskoversicherung oder gegnerische Haftpflichtversicherung, und zwar unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Daher verbleibt im Allgemeinen ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil max. in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts.

Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegt nicht vor,

  • wenn für den Unfallschaden keine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers besteht, z. B. bei höherer Gewalt oder Verursachung durch einen Dritten,
  • wenn der Unfall sich auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet, z. B. Auswärtstätigkeit oder Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

 

 

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