Müssen Sie Steuern nachzahlen und sind mehr als 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres vorbei, werden sog. Nachzahlungszinsen fällig (§ 233 AO). Der Zinssatz ist gesetzlich festgelegt und beträgt 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. 

Das ist weit mehr, als derzeit am Kapitalmarkt zu erzielen ist. Eigentlich sollen die Nachzahlungszinsen beim Steuerpflichtigen nur den Zinsvorteil abschöpfen, den dieser bis zur Zahlung der Steuern durch vorübergehende Anlage des Steuernachzahlungsbetrages erzielen kann.

Doch da derzeit für Tagesgeld nur weit unter 3 Prozent Zinsen gezahlt werden, verschafft der gesetzliche Zinssatz von 6 Prozent dem Fiskus ungerechtfertigte finanzielle Vorteile. Eine erste Klage dazu hat das Finanzgericht Düsseldorf zwar abgebügelt (FG Düsseldorf vom 13.7.2010, 6 K 4585/07 AO, EFG 2010 S. 1969). Doch gegen das Urteil hat der unterlegene Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. I R 80/10).

Tipp:

Daher empfiehlt es sich, gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen unter Hinweis auf das Aktenzeichen der Revision Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH zu beantragen.

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