Seit Einführung der Abgeltungssteuer bei Kapitaleinkünften zum 01.01.2009 dürfen Aufwendungen die Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht mehr mindern. Es gibt keinen Werbungskostenabzug mehr. Gemindert werden die Einnahmen lediglich um den Sparer-Pauschbetrag. Dieser beträgt 801 EUR und verdoppelt sich bei Ehegatten auf 1.602 EUR.

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Eine Ausnahme vom Werbungskostenabzugsverbot hat der Gesetzgeber, auch nach Einführung der Abgeltungssteuer, zugelassen. Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist, unter bestimmten Voraussetzungen, der Werbungskostenabzug auf Antrag möglich.

Gegen das Verbot, die tatsächlichen Werbungskosten in der Steuererklärung anzusetzen, wurde jetzt beim Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 9 K 1637/10, geklagt.

Der Fall

Der Klägerin sind, wegen Altersdemenz, zwangsläufig Gebühren zur Vermögensverwaltung entstanden. In der Vergangenheit konnte sie diese Kosten in der Steuererklärung, als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften, angeben. Dadurch minderten sich ihr Einkommen und ihre Steuerlast. Nach Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009, kann die Klägerin lediglich den Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR ansetzen. Ihr verbleiben tatsächlich weniger Kapitaleinkünfte, als sie versteuern muss.Die Klägerin ist der Auffassung, dass in diesem Fall gegen das objektive Nettoprinzip und gegen das Gebot der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit verstoßen wird.

Tipp:

Aufgrund dieses anhängigen Verfahrens sollten Sie gegen Ihren Bescheid Einspruch einlegen  und beantragen den Einspruch nach § 363 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung ruhen zu lassen.

Bewertung
( 118 Bewertungen )Klicken Sie auf die Sterne, um den Artikel zu bewerten.
Kommentare (0)
Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich, um Kommentare zu schreiben.
zum Login