Für die Führung eines Depots berechnet die Bank Depotgebühren. Soll das Depot professionell verwaltet werden, sind zusätzlich Verwaltungsgebühren zu zahlen.
Im Depot liegen ertragreiche Wertpapiere, aber oftmals auch ertraglose Papiere. Und mit den Anlagen werden nicht nur steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt, sondern auch steuerfreie Wertzuwächse. Deshalb gab es in den letzten Jahren immer wieder Streit darüber, ob die Vermögensverwaltungskosten wegen der ertraglosen Wertpapiere nur anteilig als Werbungskosten absetzbar sind, ob sie teilweise bei den Kapitaleinkünften und teilweise bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden oder ob sie gar in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind.
Aufteilung nicht nötig
Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen entschieden, dass Depot- und Verwaltungsgebühren komplett als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind. Und zwar auch dann, wenn steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden. Eine Aufteilung der Aufwendungen auf Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) ist nicht nötig, so lange die Absicht zur Erzielung steuerfreier Wertzuwächse nicht im Vordergrund steht (BFH-Urteile vom 24.11.2009, VIII R 11/07 und VIII R 30/07).
Das Motiv, mit den Wertpapieren auch steuerfreie Kursgewinne zu erzielen, reicht nicht zur Ablehnung oder Aufteilung der Werbungskosten aus. Dies wäre erst dann der Fall, wenn der Vermögensverwalter konkret angewiesen wird, vorrangig steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren.
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