Betrugsfälle spielen bei der Kapitalanlage eine Rolle. Reingefallene Anleger sind dann gleich zweifach bestraft:
Zum einen ist das Geld weg, zum anderen sollen sie auf die vorgegaukelten Scheingewinne auch noch Steuern zahlen.
Hintergrund
Auch Scheingewinne zu besteuern
Der Bundesfinanzhof hatte seine bisherige harte Rechtsprechung bestätigt und erneut entschieden, dass auch Scheingewinne aus betrügerischen Schneeballsystemen als Kapitalertrag zu versteuern sind. Und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gutschrieben werden (BFH-Urteil vom 28.10.2008, BStBl. 2009 II S. 190). Gegen das unerfreuliche Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingereicht, doch leider nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 9.7.2009, 2 BvR 2525/08).
Jetzt haben sich die obersten Finanzbehörden von Bund und Länder - nach Intervention der Politik - nun auf eine generöse Kulanzregelung verständigt: Die geprellten Anleger der CTS können die über alle Jahre angefallenen Scheinrenditen im Jahr der Insolvenz, also im Jahr 2001, als Verluste geltend machen. Die Verluste können dann gemäß den allgemeinen steuerlichen Vorschriften gegebenenfalls rück- und vorgetragen werden (FinMin. Rheinland-Pfalz vom 6.5.2010):
Gleich hohe Verluste
Mit der neuen steuerlichen Behandlung können die Anleger zwar nicht das eingezahlte Geld als Verlust geltend machen. Die Finanzbehörden erkennen jetzt aber an, dass den nicht ausgezahlten Scheinrenditen gleich hohe Verluste gegenüber stehen, die im Jahr der Insolvenz anfallen. Zwar wird die Besteuerung der Scheinrenditen im Regelfall nicht vollständig rückgängig gemacht. Ebenso bleiben die tatsächlichen Einlagen der Anleger verloren. Der Anleger steht aber hinsichtlich der Scheinrendite so da, wie er bei jeder anderen stillen Beteiligung stünde, soweit deren Erträge im laufenden Geschäftsbetrieb verloren gegangen sind.
Das bedeutet konkret: Im Falle CTS war das Jahr der Insolvenz das Jahr 2001. Die Scheinrenditen im Jahr der Insolvenz (2001) und im Jahr davor (2000) werden durch den Verlustansatz im Jahr 2001 und den Verlustrücktrag auf das Jahr 2000 nicht besteuert. Die Scheinrenditen aus den weiter zurückliegenden Jahren können als Verlust auf die Jahre 2002 und folgende vorgetragen werden.
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