Freistellungsaufträge
Überprüfen und neu justieren

Mit dem Freistellungsauftrag können Sie während des Jahres selbst über Ihren Sparerpauschbetrag von 801 EUR (als Alleinstehende) bzw. 1.602 EUR (als Verheiratete) verfügen und so bis zu dieser Höhe Ihre Kapitalerträge brutto für netto kassieren. Damit wird verhindert, dass die Bank Abgeltungsteuer einbehält.
mehr...Private Altersvorsorge
Gegen finanzierten Einmalbetrag

Wieder fällt ein Steuersparmodell weg! Die Fremdfinanzierungskosten bei einer privaten Altersvorsorge können nur bei der Rentenversicherung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
mehr...Abgeltungsteuer
Kein Wahlrecht mehr bei der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer soll zukünftig automatisch von den Kapitaleinkünften abgezogen werden.
mehr...6 Prozent Nachzahlungszinsen
Darf der Fiskus so viel verlangen?

Müssen Sie Steuern nachzahlen und sind mehr als 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres vorbei, werden sog. Nachzahlungszinsen fällig (§ 233 AO). Der Zinssatz ist gesetzlich festgelegt und beträgt 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr.
mehr...Abgeltungssteuer
Keine Werbungskosten

Seit Einführung der Abgeltungssteuer bei Kapitaleinkünften zum 01.01.2009 dürfen Aufwendungen die Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht mehr mindern. Es gibt keinen Werbungskostenabzug mehr. Gemindert werden die Einnahmen lediglich um den Sparer-Pauschbetrag. Dieser beträgt 801 EUR und verdoppelt sich bei Ehegatten auf 1.602 EUR.
Ist das gerecht?



