Zinsinformationsverordnung
Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
Inhaltsverzeichnis |
Zinsinformationsverordnung (ZIV):
- Es wird künftig automatisch gemeldet -
Durch die EU-Richtlinie des Rates (2003/48/EG) wurde ein Informationssystem eingeführt, durch das Auskunft über Zinszahlungen an Empfänger in einem Ansässigkeitsstaat innerhalb der EU erreicht werden soll. Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 ist diese europäische Zinsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt (§ 45e EStG) und damit die Bundesregierung ermächtigt worden, die Einzelheiten der Richtlinie durch eine Verordnung zu regeln. Dies ist mit der Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (ZIV) geschehen (BStBl I 2004, S. 297). Ergänzt wurde die ZIV zwischenzeitlich durch die „Erste Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung“ vom 22. Juni 2005 (BStBl I 2005, S. 803) sowie durch die zweite Verordnung vom 05. November 2007 (BStBl I 2007, S. 822).
Und danach gilt die Zinsinformationsordnung für Zinsen ab dem 1. Juli 2005.
Zinsrichtlinie/Zinsinformationsverordnung
BMF-Schreiben vom 30.01.2008; BStBl I 2008, S. 320
Mit der Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sichergestellt werden, und zwar bei grenzüberschreitenden Zinszahlungen. Und das läuft - in Kurzform - wie folgt ab:
Jede Zahlstelle (z.B. eine Bank oder ein Kreditinstitut) in einem Mitgliedstaat muss die gezahlten Zinsen an eine amtliche Behörde dieses Staates melden, die diese Meldung dann an die zuständige Behörde des Staates weiterleitet, in dem der Empfänger (=wirtschaftlicher Eigentümer) der Zinsen ansässig ist. Die zuständige Behörde ist ab dem 1. Januar 2006 in Deutschland das
- Bundeszentralamt für Steuern - BZSt - (vormals Bundesamt für Finanzen BfF),
das die aus anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Daten an die Landesfinanzverwaltungsstellen weitergibt. Und damit wäre die Meldung im Zweifel bei Ihrem Finanzamt!
Die Zahlstellen in Deutschland haben die jeweiligen Zahlungen dem BZSt bis zum 31. Mai des Jahres zu übermitteln, das auf das Jahr der Zahlung folgt.
Das BZSt leitet diese Informationen an die zuständigen ausländischen Steuerbehörden des jeweiligen Empfänger-Landes weiter.
Was und wann wird gemeldet?
Gemeldet werden Zinszahlungen, das sind hauptsächlich Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen sowie bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen und zwar dann, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen (regelmäßig der Kapitalanleger) in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist. Im Einzelnen sind folgende Auskünfte vorgeschrieben:
- Identität und Wohnsitz des Kapitalanlegers,
- Name und Anschrift der Zahlstelle (regelmäßig die Bank),
- Kontonummer des Kapitalanlegers oder Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren und
- Gesamtbetrag der Zinsen und ähnlichen Erträge.
Die Auskünfte über sämtliche während eines Kalenderjahres erfolgten Zinszahlungen werden einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres.
Ausnahmen/Übergangszeit
Für eine Übergangszeit sind von diesen automatischen Kontrollmitteilungen
- die Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich
ausgenommen.
In diesen Ländern wird statt der Informationserteilung eine Quellensteuer erhoben, die zunächst 15% beträgt und ab 2008 auf 20% bzw. ab 2011 auf 35% ansteigt und die an das BZSt zu 75 % überwiesen wird.
Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Staaten
- Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco, Andorra, mit denen die Europäische Gemeinschaft bilaterale Abkommen geschlossen hat, und
für die abhängigen und assoziierten Gebiete,
- Guernsey, Jersey, Insel Man, Anguilla, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Montserrat, die Turks- und Caicosinseln, Aruba und die Niederländischen Antillen, mit denen Deutschland bilaterale Abkommen geschlossen hat.
Achtung: Das BZSt nimmt grundsätzlich auch aus diesen Staaten/Gebieten Daten im Sinne der Zinsinformationsordnung entgegen und leitet sie an die Finanzbehörden weiter. Aber: Eine Datenübermittlung erfolgt (bisher) grundsätzlich nur aus Anguilla, aus den Kaimaninseln und aus Montserrat (Bundesrat-Drucksache 335/05, S. 11).
Bei ausdrücklicher Ermächtigung der Zahlstelle durch den wirtschaftlichen Eigentümer übermitteln die Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco sowie Guernsey, Jersey, die Insel Man, die Britischen Jungferninseln, die Turks- und Caicosinseln, Aruba und die Niederländischen Antillen Daten über Zinszahlungen. In diesen letztgenannten Fällen kann der wirtschaftliche Eigentümer durch die ausdrückliche Ermächtigung zur Datenübermittlung die Erhebung einer Quellensteuer in diesen Staaten oder Gebieten vermeiden.
Ausnahme von der Quellenbesteuerung
Der Kapitalanleger kann nach § 13 ZIV verlangen, dass in den Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich davon abgesehen wird, die Quellensteuer zu erheben. Zu diesem Zweck stellt auf (formlosen) Antrag des Steuerpflichtigen das deutsche Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung aus, die der ausländischen Bank (Zahlstelle) vorgelegt werden muss. Die Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem Steuerpflichtigen binnen zwei Monaten ausgestellt. In der Bescheinigung sind folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifikationsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des Steuerpflichtigen,
- Name und Anschrift der Zahlstelle (z.B. Bank) und die
- Kontonummer des Steuerpflichtigen oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
Besteuerung in Deutschland
Die Besteuerung nach innerstaatlichen Vorschriften, z.B. in Deutschland, wird durch die Erhebung der Quellensteuer nicht ausgeschlossen. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird über die in diesen Staaten erhobene Quellensteuer dem Kapitalanleger eine Steuergutschrift nach vorgegebenem Muster erteilt. Und diese Quellensteuer wird bei der Festsetzung der Einkommensteuer eines Empfängers mit Wohnsitz in Deutschland auf dessen Einkommensteuer angerechnet. Die Quellensteuer wird auch bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt.
| Wichtig: |
|
Die anzurechnende Quellensteuer auf ausländische Zinsen wird nur noch in Zeile 43 und die damit im Zusammenhang stehenden Einnahmen werden nur noch in die Zeilen 31 und 32 der ANLAGE KAP eingetragen - und nicht in die ANLAGE AUS! |
