Zinsen aus Guthaben und Einlagen

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Hierzu zählen insbesondere Zinsen aus Sparbüchern, Sparverträgen, Termingeldkonten, Tages- und Festgeldkonten sowie Fremdwährungskonten (soweit der Schuldner seinen Sitz im Inland hat).
Einnahmen aus Kapitalvermögen sind stets in voller Höhe anzugeben. Dies gilt auch für die Fälle, dass während des Jahres bereits Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlagsteuer gezahlt wurden. Diese angeführten Steuern, die natürlich auf die festzusetzende Einkommensteuer angerechnet werden, sind entsprechend der dem Finanzamt einzureichenden

  • Steuerbescheinigungen/Jahressteuerbescheinigungen im Original

gesondert anzugeben.

Time is money

Beziehen Sie steuerpflichtige Kapitalerträge, so ist der genaue Moment, in dem man Ihnen diese Kapitalerträge gezahlt hat, von erheblicher Bedeutung. Zunächst spielen für ein bestimmtes Jahr nur die Beträge steuerlich eine Rolle, die auch tatsächlich gezahlt wurden (Zuflussprinzip gemäß § 11 Abs. 1 EStG). Denn nur dann wird (allgemein) eine Leistung steuerlich erfasst, wenn der Empfänger darüber auch tatsächlich verfügen kann! Bei jährlicher Zinsabrechnung ist das normalerweise der 31. Dezember. Ab diesem Zeitpunkt verfügen Sie als Anleger über die Zinsen. Das Datum der tatsächlichen Eintragung/Gutschrift der Zinsen in Ihr Sparbuch ist dabei ohne Bedeutung (BFH vom 3. Juni 1975; BStBl II 1995, S. 696).

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