Zinsen aus Bausparguthaben
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In der Regel besteht eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Abschluss eines Bausparvertrages und der späteren Verwendung der Bausparmittel zur Finanzierung von z.B. vermieteten Wohngebäuden. Deshalb setzen Sie diese Zinseinnahmen aus Bausparguthaben bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - ANLAGE V Zeile 16 - an und nicht bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen in der ANLAGE KAP (§ 20 Abs. 3 EStG).
Ansonsten gilt, insbesondere wenn Sie mit Bauspardarlehen ein selbst genutztes Wohneigentum finanzieren: Zinsen aus Bausparguthaben, die zum 31. Dezember eines Jahres „gutgeschrieben“ werden, sind steuerpflichtige Erträge aus Bausparguthaben, einzutragen in Zeile 5 der ANLAGE KAP (BFH-Urteil vom 08. Dezember 1992; BStBl II 1993, S. 301).
Ein Zinsabschlag wird bei Ihnen dann nicht vorgenommen, wenn Ihnen für Zahlungen an die Bausparkasse eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder eine Wohnungsbauprämie gewährt wird.
