Wohnungsbau-Prämiengesetz
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- Ja, es gibt sie tatsächlich: weitere Vergünstigungen-
Die Wohnungsbauprämie beträgt ab 2004 8,8% (davor 10%) der jährlichen prämienbegünstigten Aufwendungen. Die Förderhöchstbeträge belaufen sich auf 512/1.024 Euro für Ledige bzw. Verheiratete.
| Prämienvergünstigte Aufwendungen und Wohnungsbauprämie | |||
|---|---|---|---|
| Prämienbegünstigte Aufwendungen | Anlagebetrag | ||
| Zulagesatz | Höchstbetrag | Prämie | |
| % | Euro | Euro | |
| Alleinstehende | 8,8 | 512 | 45,1 |
| Verheiratete | 8,8 | 1.024 | 90,2 |
Es geht übrigens früh los: Der Staat gewährt die Wohnungsbauprämie bereits Jugendlichen ab 16 Jahren!
Einkommensgrenzen
Anspruch auf die Wohnungsbauprämie haben Sie, wenn Ihr Einkommen die Grenzen von 25.600/51.200 Euro (Ledige/Verheiratete) nicht übersteigt. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahres.
Prämienbegünstigte Aufwendungen
Eine Wohnungsbauprämie erhalten Sie, wenn Sie Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nachweisen können. Dies sind insbesondere Beitragszahlungen an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen. Darüber hinaus zählen hierzu auch Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften sowie Beiträge aufgrund von Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, die dem Erwerb von Wohneigentum dienen. Bitte beachten Sie: Die Aufwendungen dürfen keine vermögenswirksamen Leistungen sein, für die ja Anspruch auf Arbeitnehmerzulage nach § 13 Fünftes Vermögensbildungsgesetz bestünde.
Prämienverfahren allgemein
Der Anspruch auf Prämie entsteht mit Ablauf des Sparjahrs, d.h. mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind. Beantragen müssen Sie die Prämie (natürlich mit einem amtlichen Vordruck) bei dem Unternehmen, an das Sie die prämienbegünstigten Aufwendungen gezahlt haben - und zwar bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Sparjahr folgt.
