Werbungskosten Kapital

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Inhaltsverzeichnis

Werbungskosten

Vorbemerkung zum steuerlichen Abzug

Für Finanzverwaltung und Rechtsprechung existieren zwei Formen der Geld- und Kapitalanlage: Wertpapiere, Aktien usw. werden mit der Absicht erworben, auf Dauer positive Einkünfte in Form von Gewinnanteilen, Dividenden, Zinsen usw. zu erzielen. Alternativ können Wertpapiere erworben werden, um (im Zweifel) steuerfreie Veräußerungsgewinne zu erzielen; dazu mehr weiter unten.

Dabei sind in den Anfangsjahren bei einer Kapitalinvestition durchaus Verluste unumgänglich. Insgesamt muss aber ein Überschuss angestrebt werden. Dazu ein Urteil (BFH vom 23. März 1982; BStBl 1982 II, S. 463): Ergeben sich bei einer Kapitalanlage für die ersten zehn Jahre nur Verluste, so spricht dies dagegen, dass der Steuerpflichtige auf Dauer positive Einkünfte anstrebt.

Möchten Sie jedoch auf Dauer positive Einkünfte aus einer Kapitalanlage erwirtschaften, so sind alle Ausgaben, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte stehen, abzugsfähig. Auf die wichtigsten Abzugsposten, das sind die Werbungskosten, gehen wir weiter unten ein.

Und jetzt zu der angekündigten Variante:
Erwerben Sie eine Kapitalanlage in der Absicht, - nur - Wertsteigerungen bei Verkauf dieser Anlage zu erzielen, so sind die Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Anlage nicht abzugsfähig. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Niemand, auch nicht der Fiskus, hat etwas dagegen, dass mit dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren Gewinne erwirtschaftet werden. Der Fiskus hat nur etwas dagegen, wenn z.B. der Kapitalanleger mit einem Wertpapier über mehrere Jahre - nur - Verluste produziert und diese auch steuerlich geltend macht und anschließend diese Wertpapiere mit Gewinn verkauft und dann diesen Veräußerungsgewinn - so das Gesetz - nicht versteuern muss. Das leuchtet ein.

Diese angeführte Unterscheidung - mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht - muss in der Praxis im Vorhinein geklärt werden. Und das ist nicht immer leicht. Oder: Oft muss jeder Einzelfall exakt überprüft werden, um diese Unterscheidung zu treffen. Was lehrt uns dieser Exkurs: Sie müssen in einer derartigen Situation glaubhaft machen, dass Sie bei Ihrer Kapitalanlage daran interessiert sind, auf Dauer Gewinne zu machen. Und das sollten Sie - im Zweifel - ordnungsgemäß belegen!

Aufteilung der Werbungskosten

Nachdem die Frage der Werbungskosten geklärt ist, müssen diese Kosten den entsprechenden Kapitalerträgen zugeordnet werden. Warum?
Zunächst erfolgt eine Aufteilung danach, ob die Werbungskosten den Erträgen, die nach dem Halbeinkünfteverfahren erfasst werden (sie sind nur zur Hälfte abzuziehen) oder den übrigen inländischen Kapitalerträgen zuzuordnen sind. Weiterhin sind im Ergebnis auch die ausländischen Werbungskosten in dieser Weise aufzuteilen, müssen aber zusätzlich nach den jeweiligen Quellenstaaten unterteilt werden.

Die wichtigsten Werbungskosten

Schuldzinsen

sind dann Werbungskosten, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH-Urteil vom 9. August 1983; BStBl 1984 II, S. 27). Das liegt beispielsweise vor, wenn Sie zur Finanzierung des Kaufpreises von Aktien oder anderen Wertpapieren ein Darlehen aufgenommen haben und hierfür Zinsen anfallen.
Schuldzinsen für ein Darlehen können Sie nicht abziehen, wenn sie nicht der Einkünfteerzielung dienen, etwa der nicht steuerbaren Wertsteigerung der Wertpapiere.
Ein anderes Beispiel, was gegen die Absicht spricht, auf Dauer positive Einkünfte zu erzielen, ist: Sie nehmen z.B. ein Darlehen mit einem festen Zinssatz von beispielsweise 7 Prozent auf, um ein Wertpapier zu kaufen, dessen Rendite (bereits bei Kauf ersichtlich) 6 Prozent und weniger beträgt.

Beratungskosten,

die mit dem Erwerb ertragbringender Kapitalanlagen in Zusammenhang stehen (z.B. also für einen Wertpapier- oder Börsenspezialisten), sind Werbungskosten.

Depotgebühren/Bankspesen für Depotverwaltung

Depotgebühren für ertragbringende Kapitalanlagen sind als Werbungskosten abzuziehen (BFH-Urteil vom 26. November 1974; BStBl 1975 II, S. 331).

Fachliteratur, Börseninformationsdienste

Aufwendungen für spezielle Fachzeitschriften sind Werbungskosten. Nach BFH-Urteil vom 12. November 1982 (BStBl 1983 II, S. 372) können Sie auch Aufwendungen für das Handelsblatt als Werbungskosten abziehen.

Rechtsanwalt & Co.

Rechtsanwaltskosten und sonstige außergerichtliche Kosten sind nach § 59 des Wertpapierbereinigungsgesetzes abziehbar (R 20.1 EStR 2005).

Reisekosten,

die mit der Begründung eines Kapitalnutzungsverhältnisses zusammenhängen, werden nach der Rechtsprechung des BFH als Anschaffungskosten behandelt. Dies gilt z.B. für Reisekosten, die bei einer Dienstreise an den Ort einer Gesellschaft anfallen, an deren Kapital Sie sich beteiligen wollen. Diese Behandlung entspricht der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten, die der Besichtigung eines zu erwerbenden Mietwohngrundstücks dienen.
Fallen dagegen die Reisekosten im Zusammenhang mit der Erzielung von Kapitalerträgen an, so handelt es sich grundsätzlich um Werbungskosten. Dazu gehören Dienstreisen zu einer Haupt-, Gesellschafter- oder Genossenschaftsversammlung (R 20.1 EStR 2005). Sollten Sie allerdings als Eigentümer von fünf Aktien eine Reise von Hamburg nach München (einschließlich Übernachtung) machen, um an der dortigen Hauptversammlung teilzunehmen, deutet dies auf eine private Mitveranlassung der Reisekosten hin. Diese unverhältnismäßig hohen Reisekosten können Sie nicht abziehen.

Pauschbeträge für Werbungskosten

Werden bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen keien höheren Werbungskosten nachgewiesen, so wird von Amts wegen ein pauschaler Abzug in Höhe von 51 Euro (Verheiratete 102 Euro ) vorgenommen.

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