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Bisher nur Sonderausgaben

Bisher war ein Ansatz nur begrenzt als Sonderausgaben möglich. Ein Werbungskostenabzug war in der Vergangenheit nur möglich, wenn das Erststudium oder die Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfand.

Ob es sich bei den Ausbildungskosten für ein Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung um vorweggenommene Werbungskosten oder lediglich um Sonderausgaben handelt, kann erhebliche Auswirkung auf die Steuerlast haben.

Verlustfeststellung

Werden Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt, können sie zu negativen Einkünften führen. Diese negativen Einkünfte werden, soweit sie nicht mit anderen positiven Einkünften im gleichen Kalenderjahr ausgeglichen werden können, als Verlust zum Jahresende festgestellt. Werden in anderen Kalenderjahren wieder positive Einkünfte erzielt, können die festgestellten Verluste diese Einkünfte mindern. Dadurch kann sich in diesen Jahren auch die Steuerlast mindern.

Keine Verlustfeststellung privater Ausgaben

Diese Möglichkeit des Verlustvor- oder rücktrags gibt es bei den Sonderausgaben nicht. Da es sich hier um private Ausgaben handelt, können sie nur in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie entstanden sind. Da zum Beispiel ein Student während seiner Studienzeit meist keine Steuern zahlt, wirken sich die Studienkosten als Sonderausgaben steuerlich nicht aus. Der Abzug von Ausbildungskosten als Sonderausgaben ist zudem begrenzt.

Geänderte Rechtsprechung Entgegen der bisherigen Auffassung haben nun die Richter des Bundesfinanzhofs in zwei unterschiedlichen Fällen entschieden, dass es sich bei den Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder bei den Kosten für ein Erststudium ohne Dienstverhältnis um die, steuerlich meist günstigeren, vorweggenommenen Werbungskosten handeln kann. Wichtig ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren beruflichen Tätigkeit stehen.

Im ersten Fall hatte ein Auszubildender geklagt, der Aufwendungen zur Erstausbildung als Verkehrspilot als Werbungskosten geltend machen wollte.

Im zweiten Fall hatte eine Medizinstudentin geklagt. Die die Kosten für ihr Erststudium als Werbungskosten ansetzen wollte.

Tipp:

 Wenn Sie sich in Berufsausbildung befinden, bewahren Sie sämtliche Belege zum Beispiel über

•·den Kauf von Literatur oder Arbeitsmitteln,

•·bezahlte Studiengebühren/ Ausbildungsgebühren oder

•·Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auf.

•·Halten Sie zum Beispiel auch die ausbildungsbedingten Fahrten fest.

Nach Ablauf eines Jahres stellen sie die Aufwendungen zusammen, geben eine Steuererklärung ab, in der sie die Kosten ansetzen. Lassen Sie sich den Verlust zum Jahresende feststellen, wenn die Aufwendungen nicht mit anderen Einkünften aus dem gleichen Jahr verrechnet werden können. Achtung Studenten, die die letzten vier Jahre keine freiwillige Steuererklärung abgegeben haben, können dies noch für die letzten vier Jahre - also rückwirkend bis zum Jahr 2007 - erledigen. Das heißt ab sofort alle Belege sammeln. In der Erklärung selbst dann als Werbungskosten angeben.

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