Versteuerndes Einkommen

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Inhaltsverzeichnis

Das zu versteuernde Einkommen

Von der Summe der Einkünfte sind darüber hinaus - wiederum im Gesetz genannte - weitere Abzüge möglich, und am Ende ergeben sich dann das Einkommen bzw. das zu versteuernde Einkommen, also auch Nettobeträge. Dazu folgender Überblick:


Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
+   Einkünfte aus Gewerbebetrieb
+   Einkünfte aus selbständiger Arbeit
+   Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
+   Einkünfte aus Kapitalvermögen
+   Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
+   Sonstige Einkünfte
1.  = Summen der Einkünfte aus den Einkunftsarten
2.  + Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 3 EStG, sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
3.  = Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
4.  - Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
5.  - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
6.  - Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG)
7.  = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EStG)
8.  - Verlustabzug nach § 10d EStG
9.  - Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10.  - Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
11.  - Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen,
    Gebäude und Baudenkmäler
    sowie der schutzwürdigen Kulturgüter
     (§§ 10e bis 10i EStG, 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i.d.F. vom 16.04.1997;
    BGBl I S. 821 und § 7 FördG)
12.  + Zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG
13.  = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
14.  - Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
15.  - Härteausgleich nach (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)
16.  = Zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)



Verlustausgleich

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung können ab 2004 nicht ausgeglichene Verluste aus einer Einkunftsart, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, im Entstehungsjahr uneingeschränkt mit anderen positiven Einkünften, z.B. aus Gewerbebetrieb, verrechnet werden. Nach der Änderung des Gesetzes „KORB II“ gibt es die Beschränkung im Rahmen des vertikalen Verlustausgleichs (= Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG, die 1999 eingeführt worden ist) nicht mehr. Die bisherigen Ausnahmen von dieser Regelung (z.B. §§ 2a, 15 Abs. 4, 23 Abs. 3, 15 a EStG) bleiben bestehen.
Merke: Die getrennte Ermittlung der Summe der Einkünfte nach positiven und nach negativen Einkünften der einzelnen Einkunftsarten entfällt. Es gibt dementsprechend ab 2004 nur noch eine positive oder negative Summe der Einkünfte, in der positive und negative Einkünfte der einzelnen Einkunftsarten ohne Beschränkung verrechnet worden sind!

Schön waagerecht bleiben: Horizontaler Verlustausgleich

Wie bisher können innerhalb einer Einkunftsart Gewinne und Verluste ohne Begrenzung verrechnet werden:

Beispiel:

Herr Meier erzielt mit mehreren Mietobjekten folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:



Horizontaler Verlustausgleich 2008
  Variante 1 Variante 2
Einkünfte aus Euro Euro
Mietobjekt 1 + 200.000 - 200.000
Mietobjekt 2 -   20.000 +   20.000
Mietobjekt - 380.000 + 380.000
Einkünfte aus Vermietung 2008 - 200.000 + 200.000


Senkrechtstarter: Vertikaler Verlustausgleich

Die nach dem horizontalen Verlustausgleich ermittelten positiven oder negativen Einkünfte der einzelnen Einkunftsarten werden zu einer Summe der Einkünfte zusammengerechnet. Nach Abzug des Altersentlastungsbetrags, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie des Freibetrags für Land- und Forstwirte verbleibt der Gesamtbetrag der Einkünfte.

Verluste, Verluste nichts als Verluste: Verlustabzug

Werden im Jahr des Entstehens die Verluste aus einer oder mehreren Einkunftsarten mit einer oder mehreren anderen positiven Einkunftsarten ausgeglichen, so ist das steuerliche Problem damit gelöst. Aber: Verbleibt danach immer noch ein Verlust, d.h., ist der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ, so stellt sich die steuerliche Frage: wohin damit?
Die Antwort lautet: Verlustabzug nach § 10d EStG! Im Ergebnis versteht man darunter, dass der nicht ausgeglichene Verlust eines Jahres (negativer Gesamtbetrag der Einkünfte) entweder in das Vorjahr zurückgetragen oder aber in Folgejahre vorgetragen wird, also entweder Verlustrücktrag oder Verlustvortrag, sagen die Steuerfachleute.

Die Steuerfestsetzung

Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer! Die tatsächliche festzusetzende Einkommensteuer ergibt sich nach weiteren Abzügen von der tariflichen Einkommensteuer.

Steuerfestsetzung
1. Steuerbetrag
a) nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG
oder
b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)
oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
2.  + Steuer aufgrund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
3.  = tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
4.

 - Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu
    Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens

    vom 05.11.2002 geänderten Fassung (BGBl 2003 I, S. 1615)
5.  - ausländische Einkünfte nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG)
6.  - Steuerermäßigung nach § 35 EStG
7.

 - Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei
    Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der

    Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1, 2 EStG)
8.

 - Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und

    unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
9.  - Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
10.  - Steuerermäßigung nach § 35a EStG
11.  + Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
12.  + Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i.V.m. § 30 EStDV
13.  + Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Frostschäden-Ausgleichsgesetz
14.  + Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge nach § 10a Abs. 2 EStG
15.

 + Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des

    § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
16.  = festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG



Grundsätzlich ist das zu versteuernde Einkommen auch die Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern (Annexsteuern), das sind die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Aber: Nach § 51 a Abs. 2 EStG wird die Bemessungsgrundlage fiktiv berichtigt, und zwar um

    • die Kinderfreibeträge (§32 Abs. 6 EStG),
    • die Steuerentlastungen durch das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG – Erhöhung- und § 3c Abs.2 EStG- Minderung-) und
    • die Steuerermäßigung durch die Anrechnung der Gewerbesteuer (§ 35 EStG)

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern nach § 51a Abs. 2 EStG sind ebenso wie beim Lohnsteuerverfahren die Kinderfreibeträge stets mit dem Jahresbetrag anzusetzen. Sind für ein Kind unterschiedliche monatliche Kinderfreibeträge auf Grund wechselnder Wohnsitzstaaten zu berücksichtigen, so ist der höchste Monatsbetrag auf eine Jahresbetrag hochzurechnen (BMF-Schreiben vom 9. März 1998; BStBl I 1998, S. 347).

Steuerbescheid

Die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag und die Person, die die Steuer schuldet, müssen in einem schriftlichen Steuerbescheid angegeben werden (§ 157 AO). Steuerbescheide müssen eine Belehrung darüber enthalten, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist das Einspruchsverfahren und das ist nicht kostenpflichtig (§ 347 ff AO).

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