Versorgungsbezüge

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- Vergünstigungen für bestimmte Pensionäre-

Versorgungsbezüge laut Zeile 8 der Lohnsteuerbescheinigung
Damit sind Beamtenpensionen und Firmenrenten/Betriebsrenten gemeint, also Zahlungen, die aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Personen von ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhalten. Um Missverständnisse zu vermeiden: Diese Zahlungen sind nicht mit den gesetzlichen Renten und ähnlichen Altersrenten zu verwechseln. Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ähnlichen Altersrenten handelt es sich um „sonstige Einkünfte“, die in der neuen ANLAGE R ab 2005 einzutragen sind. Lesen Sie bitte dazu nach im Abschnitt „Sonstige Einkünfte: Renten und sonstige Leistungen“.

Für Pensionäre, deren Ruhegehaltsbezüge hier zu erfassen sind, hat das Gesetz eine steuerliche Vergünstigung vorgesehen, die aber auch im Rahmen der Neuregelung der Altersbezüge ab 2005 geändert wurde.

    Ab 2005:
    Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag
    Der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG, seinerzeit zum Ausgleich der ungleichen Behandlung von Renten und Pensionen eingeführt, betrug 40% der Versorgungsbezüge, höchstens aber 3.000 Euro. Dieser Freibetrag wird im Rahmen der schon angesprochenen Neuregelung der Altersbezüge ab 2005 kontinuierlich abgeschmolzen, d.h., gesenkt, und zwar bis zum Jahr 2040 auf dann 0 Euro. Merke! Im Jahr 2010 beträgt er 32,0%, höchstens aber 2.400 Euro (2009: 33,6%, höchstens 2.520 EUR). Der bisherige Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro (= Pauschbetrag für Werbungskosten, der allen Arbeitnehmern zusteht) wird gestrichen. An dessen Stelle ist ein pauschaler Werbungskostenabzug in Höhe von 102 Euro je Versorgungsempfänger und Jahr getreten. Und nun noch ein Bonbon für die Übergangszeit bis 2040: Zum Ausgleich des Wegfalls des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird dem Versorgungsfreibetrag ein Zuschlag von zunächst, d.h. im Jahr 2005 beginnend, 900 Euro gewährt. Auch dieser Zuschlag, der im Jahr 2010 720 Euro (2009: 756 EUR) beträgt, wird bis zum Jahr 2040 kontinuierlich bis auf 0 Euro abgeschmolzen.

Hinweis:

Beide Beträge werden zwar abgeschmolzen, aber nur für den jeweils neu hinzukommenden Renten- Jahrgang. Für den einzelnen Pensionär werden der bei Eintritt jeweils geltende Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der maßgebende Prozentsatz für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs festgeschrieben, d.h., sie bleiben gleich und gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs (§ 19 Abs. 2 Satz 8 EStG).

Den für Sie geltenden Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und Prozentsatz entnehmen Sie bitte der untenstehenden Tabelle.


Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
in v.H. der Versorgungsbezüge Höchstbetrag in Euro
bis 2005 40,0 3000 900
ab 2006 38,4 2880 864
2007 36,8 2760 828
2008 35,2 2640 792
2009 33,6 2520 756
2010 32,0 2400 720
2011 30,4 2280 684
2012 28,8 2160 648
2013 27,2 2040 612
2014 25,6 1920 576
2015 24,0 1800 540
2016 22,4 1680 504
2017 20,8 1560 468
2018 19,2 1440 432
2019 17,6 1320 396
2020 16,0 1200 360
2021 15,2 1140 342
2022 14,4 1080 324
2023 13,6 1020 306
2024 12,8 960 288
2025 12,0 900 270
2026 11,2 840 252
2027 10,4 780 234
2028 9,6 720 216
2029 8,8 660 198
2030 8,0 600 180
2031 7,2 540 162
2032 6,4 480 144
2033 5,6 420 126
2034 4,8 360 108
2035 4,0 300 90
2036 3,2 240 72
2037 2,4 180 54
2038 1,6 120 36
2039 0,8 60 18
2040 0,0 0 0


Denken Sie daran: Sollten in Ihrem Fall Versorgungsbezüge aus dem Jahr 2008 vorliegen und im Bruttoarbeitslohn bereits enthalten sein, so sind (im Zweifel mehrere) Angaben in den Zeilen 11 bis 15 der neu gestalteten ANLAGE N erforderlich!

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