Vermögenswirksame Leistungen
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Vermögenswirksame Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn. Die Höhe richtet sich nach
■ den Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag,
■ Betriebsvereinbarungen,
■ den für Ihre Branche gültigen Tarifverträgen (wenn Ihr Arbeitgeber hieran gebunden ist),
■ den Festsetzungen nach dem Heimarbeitsgesetz;
■ für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit werden die vermögenswirksamen Leistungen aufgrund eines Gesetzes erbracht.
Die Anlage Ihrer vermögenswirksamen Leistungen wird vom Staat unter bestimmten Umständen durch eine Arbeitnehmersparzulage gefördert. Sie müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen und das Geld förderungsfähig anlegen (mehr dazu gleich in den Kapiteln „Persönliche Voraussetzungen für vermögenswirksame Leistungen“ und „Begünstigte Anlagen“). Die Leistungen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten, sind als Arbeitslohn steuerpflichtig; die Arbeitnehmersparzulage bleibt jedoch steuerfrei.
WISO Tipp
Haben Sie aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen keinen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, sollten Sie einen Teil Ihres Gehaltes im Rahmen einer Gehaltsumwandlung in vermögenswirksame Leistungen anlegen.
Sie können frei wählen, in welcher der geförderten Anlageformen und bei welchem Unternehmen, Institut oder Gläubiger der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen für Sie anlegen soll. Voraussetzung ist allerdings ein individuell abgeschlossener Vertrag.
Persönliche Voraussetzungen für vermögenswirksame Leistungen
Eine staatliche Förderung erhalten Sie, wenn Sie
■ mindestens 16 Jahre alt sind,
■ aktiv als Arbeitnehmer tätig sind und
■ Ihr Arbeitsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt.
Die Förderung können also beanspruchen: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Heimarbeiter, Beamte, Richter, Zeit- oder Berufssoldaten, ausländische Arbeitnehmer, die Grenzgänger sind, kurzfristig Beschäftigte und geringfügig entlohnte Beschäftigte.
Rentner, Entwicklungshelfer, Helferinnen und Helfer in einem freiwilligen sozialen Jahr und Empfänger von Versorgungsbezügen sind mangels eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht begünstigt.
Die Arbeitnehmersparzulage wird nur gewährt, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen im Jahr der Anlage bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Der untere höhere Wert gilt für zusammen veranlagte Ehegatten.
Begünstigte Anlagen
Sie können die vermögenswirksamen Leistungen z. B. anlegen
■ in Bausparverträgen,
■ zum Kauf einer Immobilie oder zur Tilgung von diesbezüglichen Schulden,
■ in Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (betriebliche Beteiligung),
■ in bestimmten Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen (außerbetriebliche Beteiligungen),
■ in deutschen oder ausländischen Investmentfonds, in gemischten Wertpapier- und Grundstücksfonds, wenn mindestens 60% des Wertpapiersondervermögens in Aktien angelegt sind,
■ in Ratensparverträgen,
■ in Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteili-gungen oder
■ in Lebensversicherungen und
■ seit 1.4.2009 auch in Mitarbeiter-Sondervermögen nach § 90l ff InvG (Investment-Gesetz).
Die Überweisung muss durch Ihren Arbeitgeber erfolgen. Begünstigter können Sie selbst sein, bei Wertpapiersparverträgen oder Vermögensbeteiligungen auch Ihr Ehegatte oder Ihre leiblichen Kinder oder Pflegekinder, wenn diese zu Beginn des entsprechenden Kalenderjahres das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder im laufenden Kalenderjahr geboren wurden. Umgekehrt können Ihre Eltern begünstigt werden, wenn Sie der Arbeitnehmer sind und zu Beginn des entsprechenden Kalenderjahres das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ratensparverträge und Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.1988 abgeschlossen wurden, gehören zu den begünstigten Anlagen. Sie erhalten dann aber keine Arbeitnehmersparzulage.
WISO Tipp Wollen Sie Ihre vermögenswirksame Leistungen für Wohnungsbauzwecke verwenden, kann Ihnen der Arbeitgeber die Leistungen auch direkt auszahlen. Legen Sie Ihrem Arbeitgeber dann eine entsprechende Bescheinigung über die Verwendung vor.
Während der Sperrzeit der Anlage ist eine Verfügung nur in Ausnahmefällen möglich:
■ Heirat,
■ Arbeitslosigkeit von mehr als einem Jahr,
■ Verwendung der Mittel zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie,
■ Verwendung zur Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen, die der beruflichen Aus- und Fortbildung dienen (erst seit Beginn 2009).
WISO Tipp Bevor Sie eine dieser Möglichkeiten nutzen, informieren Sie sich genau, welche Beträge vorzeitig in Anspruch genommen werden dürfen und welche Vorschriften zu beachten sind. Eine nicht den gesetzlichen Möglichkeiten entsprechende vorzeitige Verfügung führt zum Verlust der gesamten Zulagen.
Die vermögenswirksamen Leistungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn im Jahr der Zahlung durch den Arbeitgeber.
