Verlustabzug
Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
Inhaltsverzeichnis
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Verlustabzug nach § 10d EStG
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Sieben gute Jahre, sieben schlechte Jahre. Sie kennen diese Geschichte natürlich. Und jetzt gerade, also in diesem Jahr, ist es eingetreten: Die Ausgaben sind höher als die Einnahmen, der Verlust ist weder gewollt noch erwirtschaftet worden, er war einfach trotz aller Bemühungen nicht zu vermeiden. Es könnte auch ein "Bewertungsverlust" sein, unbar also, und den würde man gerade noch verschmerzen können. Dennoch bleibt die Frage, wohin damit? Das Gesetz sieht zunächst den Verlustausgleich vor: Es wird eine Verechnung mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart vorgenommen, danach eventuell noch mit positiven anderen Einkunftsarten, also zuerst ein horizontaler und danach ein vertikaler Verlustausgleich. Und wenn dann immer noch ein negativer Betrag in den Büchern steht, dann bleibt nur der Verlustabzug wahlweise in seinen zwei Varianten: den Verlust entweder ganz oder teilweise in das vorangegangene Jahr "rücktragen" (Verlustrücktrag) oder aber mit oder ohne Rücktrag in die folgenden Jahre "vortragen" (Verlustvortrag). Das ist das Thema. Ihre Entscheidung über Ihre Wahl müssen Sie dem Finanzamt im Hauptvordruck in den Zeilen 55 und 56 mitteilen. |
Steuerabschnitt für Steuerabschnitt mit Ausnahmen
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, d.h., sie entsteht jährlich neu; sie wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Einkommen des Steuerpflichtigen, das in diesem Jahr bezogen wurde, veranlagt (§ 25 Abs. 1 EStG). Gäbe es von dieser Regelung der jährlichen Besteuerung (= Abschnittsbesteuerung) keine Ausnahme, so könnte sich z.B. folgende Situation ergeben:
Stellen Sie sich vor, im Jahr 2008 einen Gewinn von 50.000 Euro erzielt und im Jahr darauf einen Verlust von ebenfalls 50.000 Euro erlitten zu haben. Konsequenterweise würde im Jahr 2008 eine Steuer erhoben, und im Jahr darauf fällt natürlich keine Einkommensteuer an. Über die beiden Steuerabschnitte gesehen, haben Sie weder einen Gewinn noch einen Verlust gehabt, dennoch aber Einkommensteuer gezahlt. Und das ist nicht gewollt!
Diese so kurz skizzierte Steuersituation sollte zeigen, dass es durchaus Sinn macht, zumindest teilweise von der sturen Abschnitts-, also der Jahresbesteuerung abzugehen. Und das hat der Gesetzgeber aus Gründen der Steuergerechtigkeit mit der Einführung des Verlustabzugs nach § 10d EStG auch getan, d.h., Verluste eines Jahres dürfen grundsätzlich in andere Jahre verlagert werden, aber auch nur mit Ausnahmen. Mit den Ausnahmen fangen wir an.
Verluste, die nicht abgezogen werden dürfen
Der Gesetzgeber hat schon immer in bestimmten Fällen den Verlustausgleich und den Verlustabzug eingeschränkt. Zurzeit dürfen folgende negative Einkünfte nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, d.h., im Ergebnis nicht in den Verlustabzug nach § 10d EStG einbezogen werden:
| § EStG | Verlustabzugsbeschränkung |
|---|---|
| 2a Abs. 1 | Negative Einkünfte mit Auslandsbezug |
| 15 Abs. 4 | Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung |
| 15a | Verluste bei beschränkter Haftung |
| 15b | Steuerstundungsmodelle |
| 22 Nr. 3 | Negative Einkünfte aus Leistungen |
| 23 Abs. 3 | Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften |
| 50 Abs. 1, 2 | Bestimmte Verluste bei beschränkter Steuerpflicht |
Fazit: Diese angeführten Verluste dürfen - jeweils - weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in den Verlustabzug nach § 10d EStG einbezogen werden. Andererseits gehen Sie grundsätzlich auch nicht verloren: Sie dürfen grundsätzlich (Ausnahme: z.B. § 15b EStG s.u.) nur mit positiven Einkünften, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsart erzielt, verrechnet werden, also beispielsweise Verluste aus gewerblicher Tierzucht nur mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht.
| Hinweis: |
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Der in diesen Fällen auch mögliche Verlustrücktrag kann der Höhe nach begrenzt werden. Dieses Wahlrecht machen Sie in der jeweiligen Anlage, z.B. G, geltend. Die dafür frühere ANLAGE VA ist ab 2004 entfallen. |
Steuerstundungsmodelle
Nach § 15b EStG dürfen Steuerpflichtige, die nach dem 10. November 2005 z.B. einem Fonds beigetreten sind, der sogenannte Steuerstundungsmodelle anbietet, die insbesondere in der Anfangsphase anfallenden Verluste nicht mehr mit anderen positiven Einkünften verrechnen, also weder im ersten noch in folgenden Jahren. Aber! Diese Verluste gehen nicht verloren, denn sie dürfen mit positiven Ergebnissen aus derselben Einkunftsquelle in Folgejahren verrechnet werden. Und was ist nun ein Steuerstundungsmodell? Darunter versteht der Gesetzgeber modellhafte Gestaltungen, z.B. in Form des Fonds, die nach einem vorgefertigten Konzept gerade in der Anfangsphase hohe Verluste versprechen. Dabei gilt als Kriterium für ein deartiges Modell, dass in der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestitionen des eingesetzten Kapitals 10% übersteigt.
Ausgangssituation
Verlustausgleich ab 2004
Verluste aus einer Einkunftsart können im Entstehungsjahr uneingeschränkt bis zur Höhe der positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Die bestehenden (s.o.) Ausnahmen bei Verlusten aus gewerblicher Tierzucht, gewerblicher Tierhaltung und Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften u.Ä. bleiben unverändert bestehen.
Verlustabzug ab 2004 - § 10d EStG
Sollten negative Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können, so kann dieser Verlust im Entstehungsjahr in das Vorjahr zurückgetragen (Verlustrücktrag) oder in Folgejahre vorgetragen werden. Dabei hat der Steuerpflichtige wie bisher bei dem Verlustrücktrag bis zu einem Höchstbetrag ein Wahlrecht.
Verlustrücktrag
Unter Verlustrücktrag versteht man, dass nicht ausgeglichene Verluste im Entstehungsjahr in das jeweilige vorngeggangene Jahr zurückgetragen, d.h., vom Gesamtbetrag der Einkünfte dieses Jahres abgezogen werden dürfen. Dabei gelten folgende Höchstbeträge:
- 511.500 Euro (Alleinstehende)
- 1.023.000 Euro (zusammen veranlagte Ehepaare).
Ein Schritt zurück, viele Schritte vor: die gesetzliche Regelung
Sie wissen es natürlich schon, dass Sie beim Verlustrücktrag ein Wahlrecht haben. Und wenn Sie dieses Recht nicht wahrnehmen, dann gilt das Gesetz:
Von Amts wegen wird der Verlust in das vorangegangene Jahr zurückgetragen (Verlustrücktrag). Soweit dabei nicht der gesamte Verlust abgezogen werden kann, ist der verbleibende Teilbetrag in den folgenden Jahren abzuziehen. Nach dem Gesetz ist der Abzug im Verlustrücktragsjahr und im Verlustvortragsjahr immer so weitgehend wie möglich vorzunehmen. Damit besteht beim Verlustrücktrag grundsätzlich die Gefahr, dass im vorangegangenen Jahr nach dem Verlustabzug der (davor bestehende) positive Gesamtbetrag der Einkünfte aufgebraucht wird mit der Folge, dass dann weitere Abzugsmöglichkeiten verloren gehen. Und davor schützt Sie nur das Wahlrecht.
Wahlrecht
Den Verlustrücktrag nimmt das Finanzamt vorrangig vor dem Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen bis zu den angeführten Höchstbeträgen vor.
Achtung:
Entsprechend der Formulierung "Vorrangig vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen" wird der Verlustabzug immer unmittelbar nach der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte vorgenommen!
Aber: Nach dem Gesetz hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Das Wahlrecht ist so gestaltet, dass entweder ganz auf den Verlustrücktrag verzichtet werden kann oder aber der Rücktrag auf Beträge zwischen null Euro und den Höchstbeträgen begrenzt werden darf. Dabei sollte das Wahlrecht, das nur für den Rücktrag besteht, so ausgestattet werden, dass nach dem Verlustabzug die übrigen Abzüge, z.B. Sonderausgabenabzug und Abzug der außergewöhnlichen Belastungen, nicht verloren gehen!
| Bearbeitungshinweis: |
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Dieses Wahlrecht wird im Hauptvordruck in den Zeilen 55 und 56 ausgeübt. |
Merke: Wenn der Steuerpflichtige keine Eintragung in Zeile 56 des Hauptvordrucks vornimmt, so wird vom Finanzamt (von Amts wegen) zurückgetragen.
Verlustvortrag
Verluste eines Jahres, die weder im Entstehungsjahr noch durch einen Verlustrücktrag ausgeglichen werden, sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Folgejahre abzuziehen, aber mit folgenden Bedingungen:
Ohne Beschränkung sind Verluste bis zu einem Sockelbetrag von 1.000.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.000.000 Euro (Verheiratete) abzuziehen; über den Sockelbetrag hinausgehende positive Einkünfte können bis zu 60% durch den Verlustvortrag gemindert werden. Auch beim Verlustvortrag erfolgt der Abzug vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und anderen Abzugsbeträgen.
Steuerliche Beurteilung
Diese Form der Beschränkung des Verlustvortrags bei Überschreiten des Sockelbetrags ist auch eine Form der Mindestbesteuerung, die im Ergebnis zu einer zeitlichen Streckung der Verlustverrechnung führt. Damit verbunden ist ein Liquiditätsnachteil mit entsprechenden Zinsnachteilen.
| Beispiel: |
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Herr Müßig hat aus 2007 einen nicht ausgeglichenen Verlust in Höhe von 3.000.000 Euro und im Jahr 2008 einen Gewinn aus selbständiger Arbeit von 4.000.000 Euro erzielt. Der Verlustabzug sieht wie folgt aus: |
| Verlustvortrag nach § 10d EStG | 2007 (Euro) |
2008 (Euro) |
|---|---|---|
| Verlust aus 2007 | – 3.000.000 | |
| Gewinn aus 2008 | + 4.000.000 | |
| Verlustvortrag | ||
| + 1.000.000 | – 1.000.000 | |
| verbleiben | – 2.000.000 | + 3.000.000 |
| + 1.800.000 | – 1.800.000 | |
| verbleiben | ||
| – 200.000 | ||
| + 1.200.000 | ||
Feststellungsverjährung und Verlustabzug
Der am Schluss eines jeden Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag wird durch einen Feststellungsbescheid festgestellt (§ 10d Abs. 4 EStG). Soweit der Verlust in dem nachfolgenden Veranlagungszeitraum nicht abgezogen werden kann, wird er - im Zweifel zusammen mit dem in diesem Jahr neu entstandenen Verlust - in einem folgenden Verlustfeststellungsbescheid festgestellt. Dieses Verfahren wiederholt sich, bis der Verlust aufgezehrt ist. Im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des BFH (BStBl II 2002, S. 681), nach der bei der Verlustfeststellung des § 10d Abs. 4 EStG i.V.m. § 181 Abs. 5 AO eine Feststellungsverjährung nicht eintritt, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 die Anwendung dieses Paragrafen (§ 181 Abs. 5 AO) grundsätzlich ausgeschlossen.
