Verdienende Kinder

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Inhaltsverzeichnis

Einkünfte und Bezüge des Kindes ab dem Veranlagungszeitraum 2012

Hinweis:
Die Grenze für Bezüge Ihres Kindes von 8.004 Euro ist nur noch bis zum Veranlagungsjahr 2011 relevant.

Ab dem Jahr 2012 fällt diese Begrenzung restlos weg. Allerdings können Sie nur bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres des Kindes den Anspruch auf Kindergeld oder auf den Kinderfreibetrag stellen.

Kinderfreibeträge oder das Kindergeld kamen bislang nur für Eltern in Betracht, deren volljähriges Kind nicht mehr als 8.004 Euro bezog. Diese Voraussetzung ist allerdings mit der Einführung des Steuersenkungsgesetzes entfallen.

Die Gesetzesänderung sieht vor, dass Kinder, die das 25. Lebensjahr nicht überschritten haben, nur noch berücksichtigt werden können, wenn sie eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium abgeschlossen haben und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Das heißt im Klartext, dass Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis von wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden für den Kindergeld- bzw. Freibetragsbezug unschädlich sind. Ganz egal, wie viel auf dem Gehaltszettel steht.

Einkünfte und Bezüge des Kindes bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2011

Ab 18 ist alles anders: Es darf gewählt werden. Und der „Dazuverdienst“ der lieben Kleinen darf bestimmte Beträge nicht übersteigen. Im Klartext: Liegen die Einkünfte und Bezüge des Kindes über dem jeweiligen Jahreshöchstbetrag, so entfällt der Kindergeldanspruch der Eltern in vollem Umfang.


Wichtig:

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005, Az: BvR 167/02
Die gute Meldung an den Anfang: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Höchstbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, die von einem Kind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahlten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung) abgezogen werden dürfen. Die Höchstbeträge der Einkünfte und Bezüge, die nicht überschritten werden dürfen, betragen in den Jahren 2007 und 2008 7.680 Euro, 2009 7.834 Euro und in 2010 und 2011 8.004 Euro.


Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt für Kinder über 18 folgende Einschränkung: Der Staat berücksichtigt ein Kind nur - ungeachtet der weiteren Antragsgründe (s.u.), wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, höchstens 8.004 Euro betragen. Im Moment zumindest.



Alle guten Dinge sind sieben: Einkünfte des Kindes

Ihr Kind verdient Geld? Schön für Sie beide. Aber was bedeuten die Einkünfte Ihres Kindes für den Anspruch auf Kindergeld? Zuerst einmal ein paar grundlegende Definitionen: Unter Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit müssen Sie den Betrag verstehen, der sich nach Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen ergibt, und das ist der Gewinn. Beziehen die lieben Kleinen Geld aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitseinkommen), Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte, so werden von den Einnahmen die Werbungskosten abgezogen, und das sind dann die jeweiligen Einkünfte, auch als Überschusseinkünfte bezeichnet (§ 2 Abs. 2 EStG).

Bezüge des Kindes

Das sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden.
Dazu folgender Überblick:

Bezüge nach § 32 Abs. 4 EStG; dazu zählen insbesondere:
Arbeitnehmer-Sparzulage
  • § 13 Vermögensbildungsgesetz
  • Arbeitslohn
  • nach § 40a EStG pauschal besteuert
  • Ausbildungshilfen
  • Leistungen nach dem BAföG, soweit als Zuschuss – nicht als Darlehen – gewährt
  • alle Studienbeihilfen und Stipendien von Privatpersonen/Stiftungen
  • Aupair-Vergütungen
  • Sachbezüge und Taschengeld bei Aupair-Verhältnissen im Ausland
  • Entlassungsgeld
  • nach Wehr-/Zivildienst
  • Teileinkünfteverfahren
  • Einnahmen und Ausgaben, die nach § 3 Nr. 40 EStG zu 40% steuerfrei bleiben, z.B. bei Dividenden/Veräußerungsgewinnen
  • Lohnersatzleistungen
  • nach § 32b EStG: Progressionsvorbehalt: u.a. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sozialgeld
  • Lottogewinne
  • und andere Geldgewinne, auch einmalig
  • Renten
  • allgemein: der über den Ertragsanteil hinausgehende Teil von Leibrenten
  • Sonderabschreibungen/ erhöhte Absetzungen
  • soweit sie die höchstmöglichen Abschreibungen nach § 7 EStG übersteigen
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Zuschläge
  • soweit steuerfrei
  • Sparerpauschbetrag
  • § 20 Abs. 9 EStG: 801 Euro
  • Unterhaltsleistungen
  • die das Kind von ihrem geschiedenen/dauernd getrennt lebenden Mann erhält, soweit nicht nach § 22 EStG erfasst
  • Veräußerungsgewinne
  • soweit steuerfrei nach §§ 14, 16,17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 EStG
  • Versorgungsfreibetrag
  • § 19 Abs. 2 EStG; höchstens 3.000 Euro Versorgungsfreibetrag und 900 Euro Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (maßgeblich ist Beginn des Versorgungsbezugs)
  • Wohngeld
  • nach dem Wohngeldgesetz

  • Wichtig:

    Nicht anzurechnen sind Bezüge, die der unterhaltenen Person wegen eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen Bedarfs zufließen, z.B. die Übernahme von Krankheitskosten im Rahmen der Sozialhilfe (BFH vom 22. Juli 1988; BStBl II 1988, S. 830).

    Kostenpauschale

    Falls der Steuerzahler - hier natürlich das Kind - keine höheren Aufwendungen im Zusammenhang mit den Bezügen geltend macht, werden die Bezüge um eine sogenannte Kostenpauschale von 180 Euro gekürzt!

    Anspruchszeitraum und Kürzungsmonate

    Liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung Ihres Kindes während des vollen Jahres vor, so umfasst der Anspruchszeitraum auf Kindergeld 12 Monate. Als Kürzungsmonate bezeichnet man die Monate, für die eine Berücksichtigung Ihres Kindes nicht (mehr) möglich ist. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nur noch bis einschließlich Veranlagungsjahres 2011 anzuwenden ist.

    Beispiel:

    Das Kind hat die Berufsausbildung zum 30. Juni 2008 abgeschlossen und eine Berufstätigkeit aufgenommen.

    Zu den Folgen kommen wir sofort.

    Ende der Fahnenstange:

    Anspruchszeitraum, Höchstbetrag des Einkommens und der Bezüge

    Der Höchstbetrag der Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes in 2010 von 8.004 Euro gilt nur dann, wenn der Anspruchszeitraum (auch Berücksichtigungszeitraum genannt) 12 Monate umfasst. Bei sechs Kürzungsmonaten (z.B. die Berufsausbildung wird zum 30. Juni abgeschlossen) ermäßigt sich der Höchstbetrag auf sechs Zwölftel, d.h. auf 4.002 Euro. In diesem Fall wird die tatsächliche Ausbildungsvergütung des Kindes für sechs Monate dem halben Jahreshöchstbetrag von 4.002 Euro gegenübergestellt. Folge: Liegt die Ausbildungsvergütung für sechs Monate über dem halben Jahreshöchstbetrag von 4.002 Euro, so haben die Eltern für diese sechs Monate keinen Anspruch auf Kindergeld.

    Einkünfte und Bezüge im Anrechnungszeitraum 2010

    Wir halten fest: In den Jahren, in denen die Berücksichtigung des Kindes nicht 12 Monate umfasst, das Kind aber während des ganzen Jahres Einkünfte erzielt, z.B. gearbeitet hat, müssen in diesem Jahr die Einkünfte und Bezüge des Kindes entsprechend aufgeteilt bzw. zugeordnet werden. Maßstab für die Aufteilung ist die wirtschaftliche Zurechnung. Hier gelten folgende Regelungen:

    1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmereinkünfte), sonstige Einkünfte und Bezüge werden berücksichtigt, wenn sie im Anrechnungszeitraum zugeflossen sind.
      Beispiel:

      Herr Müllers Tochter Karla hat in 2010 für sechs Monate eine Ausbildungsvergütung von monatlich 625 Euro und eine Sondervergütung von 250 Euro erhalten, insgesamt also 4.000 Euro für sechs Monate. Höhere Werbungskosten macht Karla nicht geltend, sodass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag - ebenfalls anteilig mit sechs Zwölfteln von 920 Euro - mit 460 Euro also - abgezogen wird.
      Karlas Einkünfte betragen demnach im Ausbildungszeitraum 3.540 Euro.

      Was bedeutet das nun für die Praxis? Dem halben Höchstbetrag des Anrechnungszeitraums von 4.002 Euro (= sechs Zwölftel von 8.004) stehen damit nur 3.540 Euro gegenüber, sodass eine Berücksichtigung des Kindes möglich ist; Herr Müller bekommt also für seine Karla das Kindergeld, und zwar während der Ausbildungszeit.

    2. Andere Einkünfte (aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen), die Ihr Kind während des ganzen Jahres bezogen hat, müssen Sie auf Zeiten innerhalb und außerhalb des Anspruchszeitraums aufteilen, und zwar auf jeden Monat mit einem Zwölftel des Jahresbetrags.
      Achtung: Eine andere wirtschaftlich gerechtfertigte Aufteilung ist möglich, z.B. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn Ihr Kind diese erst im Laufe des Jahres begonnen hat.

    Ganz schön kompliziert, nicht?
    Im Klartext: Wenn die Tochter von Herrn Müller, Karla also, auf ihr Sparguthaben für die Zeit von Januar bis Dezember Zinsen von 3.000 Euro erzielt hat, die natürlich erst am Jahresende gutgeschrieben werden, dann müssen bei einer Berufsausbildung von Januar bis Juni - wie im Beispiel zuvor - Zinsen für sechs Monate (= wirtschaftliche Verursachung) als Einkünfte von Karla berücksichtigt werden.

    Achtung: Sollten Sie nach Ablauf des Jahres 2006 die Höhe der Einkünfte und Bezüge bereits der 
    Familienkasse nachgewiesen haben, so fügen Sie eine Kopie der gemachten Angaben der Steuererklärung
    bei.
    

    Und noch ein paar Erläuterungen:

    Aufteilung von Einkünften und Bezügen

    Beispiel: 18. Geburtstag
    Einkünfte und Bezüge, die im Monat des 18. Geburtstages zufließen, erfasst das Finanzamt nicht (BFH vom 1. März 2000, BStBl II 2000, S.459/S 462).
    Eintritt in das Berufsleben
    Der Monat, in dem das Kind in den Beruf wechselt, ist ein Kürzungsmonat; die Einkünfte/Bezüge dieses Monats bleiben außen vor (BFH vom 1. März 2000; BStBl II 2000, S. 461).
    Beispiel: Sonderzuwendungen
    Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw. sind den Ausbildungsmonaten zuzuordnen, wenn sie während der Berufsausbildung zufließen. Das gilt aber nicht, wenn es während der Kürzungsmonate geschieht (BFH vom 12. April 2000, BStBl II 2000, S. 464).

    Besondere Ausbildungskosten

    Wie Sie bereits wissen, bleiben Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, außer Ansatz. Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Diese besonderen Ausbildungskosten sind Aufwendungen, die bei der Ermittlung der Einkünfte dem Grunde und der Höhe nach als Werbungskosten abzuziehen wären (§ 32 Abs. 4 Satz 5 EStG).

    Achtung: Stammen die Einkünfte Ihres Kindes aus einem Ausbildungsverhältnis (Azubi), so handelt es
    sich bei diesen Ausbildungskosten regelmäßig um Fortbildungskosten, die als Werbungskosten von der
    Ausbildungsvergütung abgezogen werden.
    

    Wurden diese Ausbildungskosten aber nicht im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte abgezogen, weil kein Ausbildungsverhältnis vorlag (sondern z.B. ein Studium), so werden diese Kosten jetzt abgezogen (H 32.10 Besondere Ausbildungskosten EStH 2007). Und dazu gehören insbesondere Aufwendungen für:

    • Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte,
    • Wege zwischen dem Ausbildungsort und der Wohnung, die den Lebensmittelpunkt bildet,
    • Fachbücher und Fachliteratur,
    • Arbeitsmittel und Studiengebühren,
    • ein Auslandsstudium (ohne Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung).

    Viele weitere Einzelheiten hierzu können Sie im Schreiben des BMF vom 5. August 2004 (BStBl I 2004, S. 742) nachlesen.

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