Unterhaltsleistungen an Ehepartner

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- auch ein(e) Ex kostet -

Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können Sie entweder als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgabe absetzen. Ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung rechnet sich für Sie aber nur, wenn die Unterhaltsleistung verhältnismäßig niedrig ist und Ihr Ehegatte kaum über eigenes Einkommen verfügt.

Setzen Sie die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen an, benötigen Sie keine Zustimmung des Unterhaltsempfängers. Allerdings können Sie dann auch nur maximal 7.680 Euro absetzen. Und dieser Höchstbetrag wird sogar noch gekürzt, wenn der Empfänger der Leistungen eigene Einkünfte hat, die 624 Euro übersteigen. Darum ist der Abzug als Sonderausgaben für Sie immer dann vorteilhafter, wenn Sie mehr als 7.680 Euro an Unterhalt zahlen. Anerkannt werden die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 13.805 Euro.

Das Problem: Ihr Partner als Empfänger der Leistungen muss sie versteuern. Darum brauchen Sie auch seine Zustimmung, wenn Sie die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben abziehen wollen. Man spricht dann vom so genannten Realsplitting. Zur Zustimmung ist Ihr Partner aber nicht verpflichtet. Es sei denn, Sie sichern ihm verbindlich zu, dass Sie ihm die aus dem Realsplitting entstehenden steuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile ersetzen. Das lohnt sich für Sie immer noch, wie das folgende Beispiel zeigt. Beispiel: Beträgt Ihr zu versteuerndes Einkommen 50.000 Euro, bringt ein Abzug von 13.805 Euro Unterhalt eine Steuerersparnis von 5.227 Euro. Übernehmen Sie nun die dafür bei Ihrem Ehegatten fälligen Steuern auf 13.805 Euro, nämlich 1.247 Euro, bleibt Ihnen ein Plus von 3.980 Euro.

Für die Zustimmung zum Realsplitting müssen beide Ehegatten die „Anlage U“ zur Steuererklärung ausfüllen und unterschreiben. Wenn Sie die Übernahme der Nachteile aus dem Realsplitting zusagen, darf Ihr Partner die Zustimmung nicht verweigern.

WISO Tipp

Den Abzug der Unterhaltsleistungen müssen Sie jedes Jahr neu in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Die Zustimmung des anderen Ehegatten auf der Anlage U gilt jedoch bis auf Widerruf. Nur eine durch ein Urteil erwirkte Zustimmung gilt ausschließlich für das entsprechende Veranlagungsjahr.


Zu den Unterhaltsleistungen gehört alles, was der Ehegatte zum Leben benötigt und von Ihnen finanziert wird. Zahlungen können sowohl direkt an den Partner als auch an Dritte (z. B. Vermieter, Krankenkasse, Bausparkasse, Versicherungen) erfolgen. Normalerweise werden die Unterhaltsverpflichtungen gerichtlich festgesetzt oder vertraglich vereinbart.

Überlassen Sie als Unterhaltspflichtiger dem unterhaltsberechtigten Partner eine Wohnung, ohne dafür Miete zu verlangen, können Sie laut Entscheidung des Bundesfinanzhofes folgende Kosten als Unterhaltsleistungen geltend machen:

- die nutzungsabhängigen Kosten der Wohnung (z. B. Grundsteuer, Energiekosten),

- die reguläre Miete und

- verbrauchsunabhängige Kosten (z. B. Reparaturkosten, Darlehenszinsen).

Wichtig:

Wenn beim Unterhaltsempfänger während des Kalenderjahres die unbeschränkte Steuerpflicht wegfällt, weil er zum Beispiel ins Ausland umzieht, kann der Zahler seine bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen bis zur Grenze von 13.805 Euro als Sonderausgaben abziehen.

Das Urteil: Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger von seinem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält, sind nicht steuerbar (BFH-Urteil vom 31. März 2003; BStBl 2004 II, S. 1047).

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