Unterhaltsaufwendungen
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Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung von bedürftigen Personen
Haben Sie als Steuerpflichtiger Aufwendungen für den Unterhalt und/oder eine etwaige Berufsausbildung einer Person, die Ihnen oder Ihrem Ehepartner gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist, können Sie eine Ermäßigung Ihrer Einkommensteuer beantragen, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind (§ 33a Abs. 1 EStG):
Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
sind solche, denen Sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt zahlen müssen, also insbesondere die in den §§ 1601, 1606, 1608 BGB genannten Personen: Ehepartner und Verwandte in gerader Linie wie z.B. Kinder, Enkel, Eltern. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich dann, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Gleichgestellte Personen
Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten stehen Personen gleich, bei denen Vater Staat Leistungen wie Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt hat. Das ist regelmäßig bei „Lebensabschnittspartnern“ der Fall, also eheähnlichen Gemeinschaften, die nach dem Sozialhilferecht damit nicht besser gestellt werden sollen als verheiratete Sozialhilfeempfänger.
Keine Kinderfreibeträge!
Weder Sie als Steuerpflichtiger noch eine andere Person dürfen für den Unterhaltsberechtigten Anspruch auf einen Kinder- bzw. Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld haben.
Achtung: Dass das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag seit 2007 nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes (mit Übergangsregelung) beansprucht werden kann, das wissen Sie. Aber! Sollte sich Ihr Kind noch in Ausbildung befinden und von Ihnen unterstützt werden, so gibt es eine andere Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung, die eben nur dann gegeben ist, wenn kein Kindergeld/Kinderfreibetrag beansprucht werden kann. Nach § 33a Abs. 1 EStG können Aufwendungen für den Unterhalt dieses Kindes bis zu 7.680 Euro unter bestimmten Voraussetzungen abgezogen werden.
Nicht viel auf der Tasche
Außerdem muss die unterhaltsberechtigte Person zunächst ihre Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen einsetzen und verwerten. Voraussetzung ist aber, dass dieses Vermögen geringfügig ist. Als geringfügig gilt das Ersparte in der Regel bis zu einem Wert (Verkehrswert) von 15.500 Euro. Unterhaltsberechtigte Häuslebauer haben Glück: Ein angemessenes Grundstück, das selbst bewohnt wird, bleibt bei dieser Rechnung nämlich außen vor.
Unterhalt mit oder ohne Berufsausbildung
Unter Berufsausbildung versteht man die Ausbildung zu einem künftigen Beruf; dazu gehört aber nicht nur die Ausbildung für handwerkliche, kaufmännische, technische oder wissenschaftliche Berufe. Auch der Besuch von allgemeinbildenden Schulen sowie das Studium an Fachhochschulen und Universitäten zählen dazu. Unterhaltsaufwendungen sind dabei die für den laufenden Lebensunterhalt bestimmten Leistungen, also Kosten für Ernährung, Wohnung und Kleidung des Unterhaltsberechtigten. Dazu gehören auch Krankenversicherungsbeiträge, die der Steuerpflichtige übernommen hat. Und natürlich die Ausbildungskosten.
Höchstbetrag
Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung, die durch Belege u.Ä. nachzuweisen sind, können Sie als Steuerpflichtiger bis zu einem
- Höchstbetrag von 7.680 Euro (ab dem Veranlagungszeitraum 2010 8.004 Euro) pro Kalenderjahr geltend machen.
Von diesen Kosten müssen Sie allerdings die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers abziehen, soweit sie den sogenannten anrechnungsfreien Betrag von 624 Euro überschreiten. Erhält der Unterhaltsberechtigte Ausbildungsbeihilfen vom Staat (z.B. BAföG) oder von Förderungseinrichtungen (z.B. Stipendien von Stiftungen), mindern diese Zuschüsse die abzugsfähigen Aufwendungen. Der eben erwähnte anrechnungsfreie Betrag wird in diesem Fall nicht berücksichtigt.
Opfergrenze
Gegenüber Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern besteht nach §§ 1360 und 1603 BGB eine Verpflichtung, alle verfügbaren Mittel mit diesen Personen zu teilen. Werden noch weitere Angehörige unterstützt, dürfen Unterhaltszahlungen nur bis zu einer sogenannten Opfergrenze abgezogen werden. Dahinter steckt die Überlegung, dass nur derjenige zum Unterhalt verpflichtet werden kann, der hierzu ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage ist. Die Opfergrenze beträgt 1% je volle tausend Euro des Nettoeinkommens, jedoch höchstens 50% des Nettoeinkommens. Der so ermittelte Prozentsatz ist um je fünf Prozentpunkte für den Ehegatten und für jedes Kind, höchstens um 25 Prozentpunkte zu kürzen (BMF-Schreiben vom 25. September 1997; BStBl I 1997, S. 826).
| Wichtig: |
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Gehört die unterhaltsberechtigte Person zu Ihrem Haushalt, so geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Ihnen dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des Höchstbetrags von 7.680 Euro (ab dem Veranlagungszeitraum 2010 8.004) erwachsen; das kann z.B. bei mittellosen Eltern oder bei arbeitslosen Kindern über 21 Jahren, jeweils ohne eigene Einkünfte und Bezüge, gegeben sein (R 33a 1 Abs. 1 EStR 2005). Und natürlich künftig auch bei studierenden Kindern ab dem 25. Lebensjahr (s.o.) |
Urteil
BFH-Urteil: Unterstützt der Steuerpflichtige Angehörige, die nicht mit ihm zusammen in einem Haushalt leben und denen gegenüber zivilrechtlich keine Unterhaltsverpflichtung besteht (z.B. die Schwester), so können Unterhaltszahlungen mit steuerlicher Wirkung nicht abgezogen werden (BFH vom 23. Oktober 2002; BStBl II 2003, S. 187).
Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten
Einkünfte
Bei den eigenen Einkünften kann es sich um alle sieben Einkunftsarten nach § 2 EStG handeln. Das sind entweder Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit, aus selbständiger Tätigkeit und aus Land- und Forstwirtschaft oder aber die Überschusseinkünfte; dazu gehören im Wesentlichen Arbeitnehmereinkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietungseinkünfte. Die Berechnung dieser Einkünfte erfolgt - wie soll es auch anders sein - nach den entsprechenden steuerlichen Grundsätzen: Von den Einnahmen z.B. Lohn, Gehalt, Zinsen sind die Werbungskosten und von den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben abzuziehen! Wie das genau geht, lesen Sie bitte bei den einzelnen Einkunftsarten nach!
| Hinweis: |
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Weitere Einzelheiten zur Ermittlung der Einkünfte lesen Sie bitte nach im Abschnitt „Kinder“. |
Bezüge
Es werden nicht nur die Einkünfte der unterstützten Person, sondern auch deren Bezüge berücksichtigt. Denn die unterhaltene Person soll zwar unterhaltsberechtigt, aber zugleich auch bedürftig sein.
Beispiele für anrechenbare Bezüge (nach R 32.10 EStR 2005 i.V.m. Familienleistungsausgleich - DA-FamEStG -, BStBl I 2005, S. 742):
- ausgezahlte Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung),
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- der über den Ertragsanteil hinausgehende Rentenbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- nicht besteuerte Teile bis zur Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag,
- nicht besteuerte Teile bis zur Höhe des Sparer-Freibetrags,
- Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen, die zur Abdeckung des durch den Körperschaden verursachten Mehrbedarfs dienen,
- pauschal besteuerter Arbeitslohn nach §§ 40a, 40a EStG,
- Zuschüsse und Zuwendungen, die einem Auszubildenden selbst für seinen Lebensunterhalt sowie zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zufließen, das sind z.B. Zuschüsse nach dem BAföG, Berufsausbildungsbeihilfen nach § 59 SGB III und Studienbeihilfen und Stipendien, die von Privatpersonen oder Stiftungen des öffentlichen Rechts gezahlt werden,
- Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit sie nicht als sonstige Einkünfte erfasst sind,
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und dem Wohngeldsondergesetz,
- die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei bleibenden Beträge abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen im Sinne des § 3c Abs. 2 EStG - es geht hier um Einnahmen, die unter das Teileinkünfteverfahren fallen - lesen Sie bitte nach im Kapitel „Einkünfte aus Kapitalvermögen“,
- steuerfreie Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 EStG sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen nach § 7 EStG übersteigen (§ 32 Abs. 4 Satz 4 EStG).
| Hinweis: |
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Von den Bezügen wird ohne Nachweis ein Pauschbetrag von 180 Euro abgezogen. |
Zu den nicht anrechenbaren Bezügen gehören insbesondere (H 32.10 EStH 2007):
- steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 13, 16, 26 , 30, 31, 32 und 34 EStG (z.B. vom Arbeitgeber erstattete Reisekosten),
- Unterhaltsleistungen der Eltern,
- Erziehungsgeld nach dem BErzGG,
- Leistungen aus einer Pflegeversicherung,
- Beträge für Krankenhilfe (nach § 37 Bundessozialhilfegesetz (BSHG),
- Mehrbedarfszuschlag der Sozialhilfe (§ 23 BSHG),
- Beträge für häusliche Pflege (§ 69 Abs. 2 BSHG),
- Altenhilfe (§ 75 Abs. 2 BSHG).
Fazit: Der Höchstbetrag für Unterhalt bzw. Berufsausbildung von 7.680 Euro, den der zahlende Steuerpflichtige als außergewöhnliche Belastung tatsächlich abziehen darf, ermäßigt sich um die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, die über dem anrechnungsfreien Betrag von 624 Euro liegen.
Unterhalt durch mehrere Personen
Tragen mehrere Steuerpflichtige gemeinsam die Unterhaltskosten, wird bei jedem Einzelnen der Teilbetrag abgezogen, der seinem jeweiligen Anteil am Gesamtbetrag der Unterhaltsleistungen entspricht. Falls diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, geben Sie die einzelnen Personen auf dem Steuerformular an; zu den Angaben gehören: Name, Anschrift, der Zeitraum, in dem die Unterstützung gewährt wurde, und die Höhe der Unterhaltsleistungen.
Unterhaltszahlungen ins Ausland
Seit dem Steuerjahr 1996 dürfen Sie Unterhaltszahlungen an eine im Ausland lebende Person nach § 33a Abs. 1 EStG nur dann als ag. Belastungen geltend machen, wenn der Unterhaltsempfänger Ihnen oder Ihrem Ehepartner gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist.
Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Unterhaltsaufwendungen beurteilt sich nach den (wirtschaftlichen) Verhältnissen des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz hat (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Der Finanzminister hat sich hierfür vier (bis 2003: drei) Ländergruppen ausgedacht (BMF-Schreiben vom 17. November 2003; BStBl I 2003, S. 637). Danach gilt Folgendes:
| Unterhaltszahlungen ins Ausland | ||
|---|---|---|
| Land | Höchstbetrag (Euro) | anrechnungsfreier Betrag (Euro) |
| 1. Ländergruppe 1 (1/1) Deutschland und vergleichbare Länder der EU |
8.004 | 624 |
| 2. Ländergruppe 2 (3/4) z.B. Griechenland, Portugal, Slowenien, Zypern |
6.003 | 468 |
| 3. Ländergruppe 3 (1/2) z.B. Türkei, Ungarn, Tschechien |
4.002 | 312 |
| 4. Ländergruppe 4 (1/4) übrige Länder |
2001 | 156 |
