Unterhalt
Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
Inhaltsverzeichnis |
Unterhaltsleistungen Realsplitting
- alte Liebe kostet -
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können Sie als Sonderausgaben geltend machen, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Der Gesetzgeber hat an das Ganze aber ein paar Voraussetzungen geknüpft: Zunächst einmal müssen Sie in der ANLAGE U (wie „Unterhaltsleistungen“) einen Antrag stellen. In dieser ANLAGE U beantragt der Geber den Sonderausgabenabzug und der Empfänger der Unterhaltsleistung stimmt dem Antrag zu! Und beide unterschreiben die ANLAGE U.
Das Urteil
Liegen die Voraussetzungen für die Unterhaltszahlung dem Grunde nach vor, so hat derjenige, der den Unterhalt zahlt, gegen den anderen einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zum Realsplitting, aber nur, wenn er die finanziellen Nachteile des anderen ausgleicht (BFH vom 25. Oktober 1988; BStBl II 1989, S. 192). Im Klartext: Der Zahlende muss die erhöhte Steuerbelastung beim Empfänger ausgleichen.
Diese Zustimmung gilt übrigens bis auf Widerruf. Wenn Ihr(e) Ex die Zustimmung widerrufen will, so muss er/sie das vor dem Beginn des Kalenderjahres tun, für das der Widerruf gelten soll. Ihr ehemaliger Ehegatte muss die empfangenen Unterhaltsleistungen natürlich bei der eigenen Einkommensteuererklärung berücksichtigen, und zwar als sonstige Einkünfte. Diese Verknüpfung von steuerlicher Berücksichtigung als Sonderausgaben einerseits (nämlich beim Unterhaltszahler) und als sonstige Einkünfte andererseits (beim Empfänger) bezeichnet der Gesetzgeber als „Realsplitting“.
Höhe der Unterhaltszahlungen
Ihre Unterhaltszahlungen können Sie aber nur bis zu einer Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgaben geltend machen, und zwar in Zeile 79 des Mantelbogens.
Das Urteil
Es muss nicht immer Bares geleistet werden: Überlässt der Ehemann seiner Ehefrau, die beide Miteigentümer eines Einfamilienhauses sind, das Haus zur alleinigen Nutzung, so kann er den Mietwert seines Miteigentumsanteils als Unterhaltsleistung abziehen; das gilt auch für vom Ehemann getragene verbrauchsabhängige Kosten (BFH-Urteil vom 12. April 2001; S. 2002, S. 130).
| Wichtig: |
|
Wenn Sie schon mehrfach geschieden sind und immer brav Unterhalt zahlen, können Sie bei jedem Ihrer/Ihres Ehemaligen den Höchstbetrag einzeln ausschöpfen (R 10.2 Abs. 3 EStR 2005)! Bitte beachten Sie außerdem, dass Sie Leistungen, die den Höchstbetrag von 13.805 Euro übersteigen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen können! |
Für Sie als Unterhaltszahler ist dieses „Realsplitting“ insbesondere interessant, wenn Ihr Spitzensteuersatz wesentlich über dem des Empfängers liegt. Das gilt auch noch vor dem Hintergrund, dass ein Ausgleich der erhöhten Steuerbelastung beim Empfänger erfolgt.
Achtung! Beantragt der Geber der Unterhaltsleistungen den Abzug als Sonderausgaben nicht oder fehlt hierzu die Zustimmung des Empfängers, so können diese Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden; lesen Sie bitte dazu nach im Abschnitt „Außergewöhnliche Belastungen“.
Aber: Die Unterhaltszahlungen können nur insgesamt entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
