Uebrige Zinsen
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Inhaltsverzeichnis |
Übrige Zinsen mit und ohne Zinsabschlag
Instandhaltungsrücklage und Zinsen
Nehmen wir einmal an, Sie sind Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Dann bringen Sie regelmäßig Kapital in die Eigentümergemeinschaft ein, welches für künftige Reparaturen und Instandhaltungen vorgesehen ist. Soweit dieses Kapital bis zu seiner Verwendung Zins bringend angelegt wird, erzielen alle Beteiligten gemeinschaftlich Einkünfte aus Kapitalvermögen (BMF vom 22. Oktober 1992, BStBl 1992 I, S. 693). Und diese Zinsen sind steuerpflichtig!
Diese Einkünfte müssen grundsätzlich nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO einheitlich und gesondert festgestellt werden. Kommt es zu einer einheitlichen und gesonderten Feststellung durch das zuständige Finanzamt, so teilt dieses Finanzamt den Wohnsitzfinanzämtern den entrichteten und anzurechnenden Zinsabschlag mit - also den Betrag, der auf jeden einzelnen Beteiligten entfällt. Wohnsitzfinanzämter sind die Finanzämter der Beteiligten. In diesem Fall muss der „Verwalter“ die Original-Steuerbescheinigungen beim feststellenden Finanzamt einreichen! Die Verrechnung des Zinsabschlags erfolgt hier von Amts wegen.
Aber: Die obersten Finanzbehörden sehen im Allgemeinen (gemäß § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO) von einer gesonderten Feststellung der erzielten Zinsen ab. Es reicht meist aus, wenn der Verwalter die anteiligen Einnahmen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage nach dem Verhältnis der Mieteigentumsanteile aufteilt und den einzelnen Wohnungseigentümer darüber informiert. Diese Mitteilung müssen Sie auch dem Finanzamt zukommen lassen.
Mietkautionen und Zinsen
Mit Abschluss Ihres Mietvertrages hinterlegen Sie dem Vermieter eine Geldsumme als Sicherheit für nachvertragliche Ansprüche, die Mietkaution. Hierfür wird ein Konto bei einer Bank eröffnet, bei dem die Zinsen nach § 550b Abs. 2 Satz 2 BGB Ihnen als Mieter zustehen. Diese Zinsen sind deshalb von Ihnen zu versteuern.
- Hat Ihr Vermieter ein für das Kreditinstitut als Treuhandkonto erkennbares Sparkonto eröffnet, so muss das Kreditinstitut die Steuerbescheinigung über den einbehaltenen Zinsabschlag auf den Namen des Treuegebers ausstellen. Zur Anrechnung des Zinsabschlags erhalten Sie vom Vermieter die Steuerbescheinigung.
- Werden die Mietkautionen mehrerer Mieter auf demselben Konto angelegt, ohne dass dem Kreditinstitut die Namen bekannt sind, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Kontoinhabers (Vermieter) auszustellen und mit dem Vermerk „Treuhandkonto“ zu versehen. In diesem Fall ist Ihr Vermieter seinem Finanzamt gegenüber verpflichtet, eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einnahmen aus Kapitalvermögen der Mieter abzugeben. Die Anrechnung des Zinsabschlags erfolgt dann von Amts wegen.
- Darlehen zwischen Privatpersonen.
Zinsen auf Steuererstattungen
Wenn Sie von Ihrem Finanzamt eine Steuerrückzahlung erhalten, dann ist hierin wirtschaftlich gesehen eine Darlehensgewährung (allgemein) des Steuerpflichtigen zu sehen. Stichwort: zu hohe Steuervorauszahlungen - aus welchem Grund auch immer - während des laufenden Jahres. Klar. Das Gleiche gilt im umgekehrten Falle, also auch bei einer Steuernachzahlung: Hier hat der Fiskus ein zinsloses Darlehen gewährt. Zinslosigkeit - in beiden Fällen - ist aber nur für die ersten 15 Monate nach dem jeweiligen Jahresende gegeben. Oder: Ab dem 15. Monat wird nämlich verzinst, und zwar mit 0,5% für jeden Monat (§ 238 Abs. 1 AO). Und jetzt zu den Unterschieden: Zinsen auf Steuernachforderungen dürfen ab 1999 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden; Zinsen, die vom Finanzamt für Steuererstattungen gezahlt wurden, gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Eingetragen werden sie in Zeile 17 der ANLAGE KAP.
Berlindarlehen: Das war einmal
Bis 1991 hat der Fiskus nach § 17 Berlin FG sogenannte Berlindarlehen ausgegeben. Der Vorteil dieser steuerbegünstigten Darlehen bestand darin, dass Sie als Steuerpflichtiger im Jahr der Darlehenshingabe einen Betrag von 20% des Nennbetrages von der Einkommensteuer abziehen konnten. Die hieraus erzielten Zinsen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Soweit Sie hierfür Kredite aufgenommen haben, sind die gezahlten Schuldsinsen Werbungskosten.
