Stille Gesellschaften und partiarische Darlehen
Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
Typische stille Gesellschaft
Dies ist eine ganz bestimmte Art der Geldanlage. Sie kommt vor in der Form einer bürgerlichen Gesellschaft, deren Zweck darin besteht, eine Gewinnbeteiligung an einem Handelsgewerbe zu erzielen, und zwar gegen Gewährung einer Beteiligung.
Wir wollen dieses Thema hier nicht weiter vertiefen. Nur so viel: Diese Beteiligung bedeutet in wirtschaftlicher Sicht, dass ein stiller Gesellschafter, der nach außen nicht auftritt (er ist deshalb „still“), eine Einlage leistet und dafür eine Beteiligung sowie einen Anspruch auf Gewinn erwirbt, der sich am Jahresgewinn orientiert. Es besteht die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen, dass der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll. Seine Beteiligung am Gewinn kann aber nicht ausgeschlossen werden (§ 231 HGB).
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch alle Vorteile, die ein typisch stiller Gesellschafter als Gegenleistung für die Überlassung der Einlage erhält, beispielsweise Bezüge aufgrund von Wertsicherungsklauseln oder von Kursgarantien, ein Damnum und ein Aufgeld (H 20.2 EStR 2007).
Atypische stille Gesellschaft
Bei der atypischen stillen Beteiligung erwirbt der Einleger nicht nur einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, sondern auch eine Beteiligung an Wertsteigerungen des Vermögens.
Einnahmen eines atypisch stillen Gesellschafters zählen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und werden daher hier nicht erfasst. Sie sind den gewerblichen Einkünften zuzurechnen.
Partiarisches Darlehen
Ein solches Darlehen unterscheidet sich von einem herkömmlichen dadurch, dass die Vergütung für die Hingabe des Geldbetrages nicht in einem Zins besteht, sondern vom Erfolg desjenigen abhängig ist, der das Darlehen aufgenommen hat. Das heißt: Es besteht eine Gewinnbeteiligung.
Gegenüber der typischen stillen Beteiligung, die zunächst (formal) auch in der Hingabe eines Geldbetrages besteht, unterscheidet sich das partiarische Darlehen dadurch, dass eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist. Lässt sich dagegen auch bei der typischen stillen Beteiligung eine Verlustbeteiligung ausschließen, bedarf es zur Unterscheidung der Beurteilung aller übrigen vereinbarten Regelungen. Diese näher zu erläutern, sprengt den Rahmen, den wir uns gesteckt haben. Die Erträge aus diesem Darlehen werden bei Auszahlung um die Kapitalertragsteuer (25 Prozent) gekürzt; hierüber liegt Ihnen eine Bescheinigung vor.
