Steuervorauszahlungen vor der Veranlagung

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Inhaltsverzeichnis

Steuervorauszahlungen vor der Veranlagung

Erst verdienen, dann Steuern vorauszahlen - so läuft‘s. Das gilt auch für die Einkommensteuer. Sie wird erst nach Ablauf des Kalenderjahrs festgesetzt. In einem förmlichen Verfahren (man nennt es Veranlagung) ermittelt das Amt Ihr zu versteuerndes Einkommen und setzt dann die Steuer fest. Und dann gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie müssen Steuern nachzahlen oder Ihnen werden Steuern erstattet.

Achtung! 
Dieses Ergebnis - Nachzahlung oder Erstattung - errechnet sich aus der Gegenüberstellung von
endgültig festgesetzter Steuer durch das Finanzamt und bereits während des Jahres geleisteter 
Zahlungen. Und darauf möchten wir näher eingehen.

Wie sehen diese Zahlungen nun aus? Sie zeigen sich in unterschiedlichen „Erscheinungsformen“ entweder direkt als Einkommensteuervorauszahlungen oder als Lohnsteuer, Zinsabschlagsteuer sowie Kapitalertragsteuer.

Achtung!
Die während des Jahres geleisteten Zahlungen (und dazu zählt auch die Lohnsteuer) sind lediglich
Vorauszahlungen auf die nach Ablauf des Steuerjahres endgültig festgesetzte Einkommensteuer.
Logische Konsequenz:
Eine Steuererstattung signalisiert eine zu hohe und eine Nachzahlung eine zu geringe Vorauszahlung.

Einkommensteuervorauszahlungen

Das Finanzamt setzt sie durch Vorauszahlungsbescheid fest. Dabei bemessen sich die Vorauszahlungen grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und der Körperschaftsteuer bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Diese Vorauszahlung kann natürlich herabgesetzt oder heraufgesetzt werden. Gründe dafür sind gesetzliche Neuregelungen oder aber Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse. Mit anderen Worten: Sie können einen Antrag stellen, dass die für ein Jahr festgesetzten Vorauszahlungen den tatsächlichen bzw. voraussichtlichen Verhältnissen angepasst werden.

An der Quelle: Lohnbesteuerung bei Arbeitnehmern

Bei Arbeitnehmern wird die vom Arbeitseinkommen zu zahlende Einkommensteuer direkt bei Auszahlung des Lohns/Gehalts erhoben (Lohnsteuer). Das, was gemeinhin als „Lohnsteuer“ bezeichnet wird, ist jedoch nur die besondere Erhebungsform der Einkommensteuer; es wird auch von der Besteuerung an der Quelle bzw. von einer Quellensteuer gesprochen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von einem Steuerabzug vom Arbeitslohn.
Zwangsläufig handelt es sich also um Vorauszahlungen, denn bevor Sie Ihr Gehalt sehen, hat der Fiskus seinen Teil schon abgezwackt. Aber: Kommt es nach § 46 Abs. 2 EStG nicht zu einer Veranlagung und stellen Sie auch freiwillig keinen Antrag auf Veranlagung, so gilt die Einkommensteuer durch den Lohnabzug als abgegolten.

Steuerbescheinigung: Lohnsteuerkarte

Der Nachweis dieser Vorauszahlungen, gemeint ist also die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer, wird seit 2005 - mit einer Ausnahme - ausschließlich durch die Lohnsteuerbescheinigung erbracht. Diese Lohnsteuerbescheinigung hat es in Verbindung mit der Lohnsteuerkarte auch schon immer gegeben.
Seit 2005 muss der Arbeitgeber sämtliche lohnsteuerrelevanten Daten der Lohnsteuerbescheinigung (hauptsächlich die Angaben, die auch bisher auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte vermerkt waren) bis zum 28. Februar des Folgejahres elektronisch und verschlüsselt mit einer
eTIN“ (electronic Taxpayer Identification Number)
dem Finanzamt zur Verfügung stellen, für 2008 also bis zum 28. Februar 2009. Damit verfügt das jeweilige Finanzamt ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers über sämtliche Daten eines jeden Arbeitnehmers. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung in Papierform auszuhändigen, die im Falle einer Veranlagung dem Finanzamt einzureichen ist.
Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt (§ 8a SGB IV) beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, kann eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung (Papierform!) auf der Lohnsteuerkarte erteilen (§41b Abs.3 EStG).

Zinsabschlagsteuer

- Auch das Ersparte ist nicht sicher -

Sie wurde am 1. Januar 1993 eingeführt. Betroffen sind Sie von dieser Steuer, wenn Sie Zinsen erhalten, die bei Sparguthaben auf Bankkonten u.Ä. entstehen. Vergleichen wir einmal die Zinsabschlagsteuer mit der Lohnsteuer: Ebenso, wie der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer ermittelt und an das Finanzamt abführt, müssen bei Zinseinnahmen die auszahlenden Kreditinstitute die Zinsabschlagsteuer ermitteln und an das Finanzamt abführen. Es wird also in beiden Fällen die Einkommensteuer direkt an der Quelle erhoben. Und ebenso wie bei der Lohnsteuer ist die Zinsabschlagsteuer keine Steuer eigener Art, sondern eine - hier jedoch pauschaliert festgesetzte - Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Die Zinsabschlagsteuer ist eine Variante der Kapitalertragsteuer (§ 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG); hierauf gehen wir anschließend ein.

Steuersatz

Der pauschal ermittelte Steuerbetrag wird mit einem Steuersatz von 30 Prozent erhoben. Ausnahme: Bei sogenannten Tafelgeschäften beträgt der Steuersatz 35 Prozent. Unter Tafelgeschäften sind Wertpapiergeschäfte zu verstehen, die insoweit anonym abgewickelt werden, als der Käufer seine Wertpapiere ja nicht in einem Bankdepot verwahrt. Die zu bestimmten Terminen fälligen Zinsen werden dementsprechend erst durch die Vorlage der Zinsscheine durch den Kunden ausbezahlt.

Steuerbescheinigung

Da Zinsen grundsätzlich steuerpflichtig sind, müssen sie am Jahresende dem Finanzamt erklärt werden. Auf die festgesetzte Einkommensteuer des Steuerpflichtigen wird die während des Jahres bereits erhobene Zinsabschlagsteuer angerechnet. Zum Nachweis der bereits gezahlten Steuer erteilt das Kreditinstitut dem Geldanleger hierüber eine Steuerbescheinigung, die dem Finanzamt vorgelegt werden muss.

Wichtig:

Ohne diese Steuerbescheinigung im Original kann die Zinsabschlagsteuer nicht angerechnet werden!

Sparerfreibeträge und Freistellungsauftrag

Die Möglichkeit, sich dieser unterjährigen Zinsabschlagsteuer zu entziehen, ist zwar gegeben, sie wurde in den vergangenen Jahren aber immer restriktiver gestaltet. Gemeint ist der Sparerfreibetrag. Bis zur Höhe des Sparerfreibetrags darf der Sparer Zinsen kassieren, ohne dafür zu bluten.


Wichtig:
Die Sparerfreibeträge betragen im Jahr 2008     750/1.500 €
                               im Jahr 2007     750/1.500 €
                               im Jahr 2006   1.370/2.740 €


Wollen Sie die Abschlagsteuer auf Ihre Zinsen vermeiden, müssen Sie z.B. der auszahlenden Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Falls Sie das noch nicht gemacht haben, können Sie das auch mit dem WISO Sparbuch erledigen: Das Programm enthält einen Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster.

Kapitalertragsteuer

In der jetzigen Form wurde sie bereits 1925 eingeführt. Sie kratzt im Wesentlichen an Gewinnanteilen herum, die Kapitalgesellschaften ausschütten (z.B. Dividenden aus Aktien), an Erträgen aus der „Stillen Beteiligung“ und an „Partiarischen Darlehen“. Die Kapitalertragsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem die Kapitalerträge dem Gläubiger (Steuerpflichtigen) zufließen. Und auch hier machen wir wieder den Vergleich auf mit dem Steuerabzug vom Lohn (Lohnsteuer). Zu dem Zeitpunkt nämlich, an dem die ausschüttende Gesellschaft die Auszahlung vornimmt, muss sie die Kapitalertragsteuer ermitteln und an das Finanzamt abführen. Und ebenso wie bei der Lohn- bzw. der Zinsabschlagsteuer handelt es sich hierbei nicht um eine Steuer eigener Art, sondern um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (Steuerabzug vom Kapitalertrag). Sie ist somit auch nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer - eine weitere Quellensteuer also.

Steuerbescheinigung

Durch eine Steuerbescheinigung weist die ausschüttende Kapitalgesellschaft nach, dass sie die Kapitalertragsteuer für den Empfänger der Dividende an das Finanzamt abgeführt hat. Diese Steuerbescheinigung im Original müssen Sie dem Finanzamt zusammen mit Ihrer Steuererklärung vorlegen, sonst gibt es keine Anrechnung!.
Fassen wir kurz zusammen: Bezieher von bestimmten Kapitalerträgen (im Wesentlichen Dividenden und sonstigen ausgeschütteten Gewinnanteilen) erhalten auf ihrem Konto den um die Kapitalertragsteuer gekürzten Ausschüttungsbetrag. Da diese Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, wird die individuelle Einkommensteuer erst am Jahresende ermittelt. Auf diese tatsächlich festgesetzte Steuer wird die vorausgezahlte Kapitalertragsteuer angerechnet.

Halbeinkünfteverfahren und Körperschaftsteuer

Anrechnungsverfahren: Was bisher geschah

Die Körperschaftsteuer ist - quasi - die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften. Diese Körperschaftsteuer, die den Gewinn z.B. der Aktiengesellschaft mindert, durfte im Falle einer Gewinnausschüttung an die Aktionäre auf die individuelle Einkommenteuer des Empfängers angerechnet werden. Dieses Verfahren, das als Anrechnungs- oder Vollanrechnungsverfahren bezeichnet wird, diente zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von ausgeschüttenen Gewinnen und ist mit dem Steuersenkungsgesetz (StSenkG) abgeschafft worden.


Das Halbeinkünfteverfahren

Mit dem StSenkG hat Vater Staat das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren also abgeschafft und an dessen Stelle das sogenannte Halbeinkünfteverfahren eingeführt. Im Rahmen dieser Änderung wurden einerseits das Körperschaftsteuergesetz und andererseits auch das Einkommensteuergesetz geändert.

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Auch für natürliche Personen als Empfänger der Gewinnausschüttung gilt zunächst die Neuregelung, dass die bisherige Anrechnung von Körperschaftsteuer künftig nicht mehr möglich ist. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gilt nach dem Halbeinkünfteverfahren das Folgende:

  1. Die Körperschaftsteuer der ausschüttenden Gesellschaft ist als so genannte Definitivsteuer beim Empfänger der Dividende nicht mehr anrechenbar.
  2. Die ausgeschütteten Dividenden werden nach § 3 Nr. 40 EStG nur noch zur Hälfte erfasst - die andere Hälfte ist also steuerfrei.
  3. Gleichzeitig werden aber auch nach § 3c Abs. 2 EStG die Werbungskosten des Empfängers nur noch zur Hälfte abgezogen, soweit sie mit den Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Senkung des Körperschaftsteuersatzes

An die Stelle des bisher zweigeteilten Körperschaftsteuersatzes ist ein Steuersatz in Höhe von 25% (nur im Jahr 2003: 26,5%) getreten.

Hinweis:

Grundsätzlich gilt für Dividenden, die Sie im Jahr 2008 erhalten, das Halbeinkünfteverfahren. Eine Anrechnung der Körperschaftsteuer ist nicht mehr gegeben.

Ausblick: Nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 werden private Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 einheitlich mit einem Steuersatz von 25%, der sogenannten Abgeltungssteuer, belegt. Eine individuelle Besteuerung dieser Erträge ist damit grundsätzlich ausgeschlossen, bzw. es kommt hinsichtlich dieser Einkünfte grundsätzlich nicht mehr zu einer Veranlagung.
Liegt der persönliche Steuersatz jedoch unter 25%, können die Kapitalerträge wie bisher in der Steuererklärung angegeben werden, damit das Finanzamt eine Günstigerprüfung vornehmen kann. Die Kapitaleinkünfte werden dann in Ihr zu versteuerndes Einkommen mit eingerechnet und versteuert.Die einbehaltenen Kapitalerstragsteuer wird auf die tarifliche Einkommensteuer als Vorauszahlung angerechnet.

Senkung des Kapitalertrag-Steuersatzes

Bislang behielten ausschüttende Körperschaften 25% der vollen Ausschüttung als Kapitalertragsteuer ein. Das StSenkG hat diesen Satz auf 20% gekürzt (§ 43a EStG).

Halbeinkünfteverfahren und Veräußerungsgewinne

Nach der Neuregelung durch das StSenkG gilt das Halbeinkünfteverfahren nicht nur bei Gewinnausschüttungen, sondern auch bei Einnahmen aus der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die Sie in Ihrem Privatvermögen halten (§ 3 Nr. 40 Buchstaben b, c und j EStG (Veräußerungsgewinne)). Hinsichtlich der Betriebsausgaben und der Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung oder Entnahme stehen, gilt auch hier nach § 3c Abs. 2 EStG: Anschaffungskosten der Anteile/Beteiligung und Veräußerungskosten dürfen Sie ebenfalls nur zur Hälfte abziehen.

Anwendung: private Veräußerungsgeschäfte

Nach § 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG gilt das Halbeinkünfteverfahren bei Veräußerungsgeschäften im Privatvermögen erstmals in dem Jahr, das dem Jahr folgt, für das die Kapitalgesellschaft, deren Anteile veräußert werden, das neue Körperschaftsteuergesetz anzuwenden hat.

Achtung!
Dies gilt sowohl für die Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG als auch für private
Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG.

Bauabzugssteuer - § 48 EStG

Bei Bearbeitung Ihrer Steuererklärung mit dem WISO Sparbuch werden Sie unter dem Thema „Steuervorauszahlungen“ auch den Begriff „Bauabzugssteuer“ bzw. „Steuerabzug bei Bauleistungen“ gelesen haben. Wir können hierauf nur kurz eingehen: Das „Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe“ verpflichtet bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen (= Herstellung, Instandhaltung, Instandsetzung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken) ab 2002 einen Steuerabzug in Höhe von 15% des Rechnungspreises einzubehalten (= Bauabzugssteuer) und mit vorgeschriebenem Formular an das Finanzamt des leistenden Unternehmens abzuführen. Der Steuerabzug braucht von dem Auftraggeber nicht vorgenommen zu werden, wenn (1.) die Leistung (Rechnungspreis) im laufenden Jahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt oder aber (2.) der leistende Bauunternehmer eine so genannte Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt. Bei Auftraggebern, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, beträgt die Freigrenze 15.000 Euro statt 5.000 Euro (§ 48 EStG).
Ist es also zu einem derartigen Steuerabzug gekommen, dann wird dieser Abzugsbetrag von dem Finanzamt des leistenden Unternehmens in folgender Reihenfolge für den Leistenden angerechnet: (1.) auf die einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer, (2.) auf die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer und (3.) auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder auf die anzumeldende Bauabzugssteuer. Fazit: Der leistende Bauunternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen die Bauabzugssteuer auf seine Einkommensteuer wie eine eigene Vorauszahlung anrechnen lassen. So läuft`s.

Solidaritätszuschlag

- Aufbau Ost -

Um die neuen Bundesländer wirtschaftlich zu stärken, erhebt der Fiskus nach dem Solidaritätszuschlaggesetz seit 1995 zur Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer einen Zuschlag: den „Soli“. Die Bemessungsgrundlage dafür ist die vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer (oder Körperschaftsteuer), vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer. Nach dem „Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags“ vom 21. November 1997 (BGBl I 1997, S. 2743) beträgt die Höhe des Solidaritätszuschlags seit dem 1. Januar 1998 5,5 Prozent; davor waren es noch 7,5 Prozent. Der Zuschlag wird aber nur fällig, wenn die Einkommensteuer bei zusammenveranlagten Ehepaaren jährlich 1.944 Euro und bei allen anderen den Einkommensteuerbetrag von 972 Euro übersteigt. Den Solidaritätszuschlag greift Ihr Arbeitgeber bereits an der Quelle ab, z.B. bei der monatlichen Lohn- und Gehaltszahlung, und überweist ihn an das Finanzamt.
Der Solidaritätszuschlag ist eine Zuschlagsteuer (§ 51a EStG). Auch hier gilt, dass der Solidaritätszuschlag, der während des Jahres entweder im Rahmen der Einkommensteuervorauszahlungen erhoben wird oder aber zusammen mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) nur eine Vorauszahlung auf die bei der Veranlagung festzusetzende Jahresschuld ist.

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist ebenfalls eine Zuschlagsteuer oder Annexsteuer. Auch sie wird während des Jahres im Rahmen der Einkommensteuervorauszahlungen bzw. beim Steuerabzug von Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben und am Jahresende bei der Veranlagung verrechnet.

Die Veranlagung

Im alltäglichen Geschäftsleben ist es gang und gäbe, dass zunächst als Vorauszahlungen geleistete Beträge zu einem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt "spitz", also auf Heller und Cent genau, abgerechnet werden. Zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt ist diese "Spitzabrechnung" bei der Veranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres fällig.
Wer seine Einkünfte ausschließlich aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmereinkommen) bezieht, unterliegt grundsätzlich keiner Veranlagungspflicht mehr. Ausnahme: Sie beziehen nebeneinander Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern. Aber: Arbeitnehmer, die bestimmte Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen wollen, z.B. den Abzugsbetrag nach § 10e EStG, oder anstelle der Pauschalen ihre tatsächlichen Abzugsposten geltend machen wollen, können freiwillig eine Veranlagung beantragen.

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