Steuervorauszahlungen
Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
Inhaltsverzeichnis |
Steuervorauszahlungen: Beträge, die noch zu verrechnen sind
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Hier geht es nur um Steuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2008! |
Vorauszahlen - würden Sie nie tun, meinen Sie? Als Arbeitnehmer tun Sie es wahrscheinlich sogar monatlich, ohne groß daran zu denken. Aber auch sonst kann es dafür triftige Gründe geben:
- Arbeitnehmer werden immer an der Quelle besteuert, d.h., sie bekommen ihr monatliches Gehalt grundsätzlich nur nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und eventuell der Kirchensteuer ausgezahlt (auf die Sozialversicherungsbeiträge gehen wir an dieser Stelle nicht ein). Die Lohn- und Kirchensteuern sowie den Solidaritätszuschlag führt der Arbeitgeber an das Finanzamt ab. Was man kaum noch beachtet: Hier handelt es sich um Vorauszahlungen, die im Rahmen der Veranlagung verrechnet werden.
- Im Jahre 2008 haben Sie eventuell Steuern gezahlt, weil der endgültige Bescheid für Vorjahre ergangen ist. Diese Nachzahlungen sind hier ebenfalls nicht einzutragen, denn hier geht es nur um die Vorauszahlungen, die mit der Steuerschuld für 2008 verrechnet werden sollen. Soweit es sich aber um Kirchensteuernachzahlungen für Vorjahre handelt, so sind diese in dem entsprechenden Fenster „Sonderausgaben“ einzutragen.
- Womöglich aber haben Sie Steuern im Jahre 2008 auch aufgrund eines Vorauszahlungsbescheides für 2008 gezahlt, und zwar Einkommensteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.
Hinweis für WISO Sparbuch-Anwender: Diese Beträge braucht das WISO Sparbuch, um für Sie den Erstattungsbetrag oder den Nachzahlungsbetrag für 2008 ermitteln zu können. Tragen Sie diese Beträge bitte in das entsprechende Fenster „Steuervorauszahlungen“ ein.
Bauabzugssteuer: wenn andere vorausgezahlt haben
Der ab 2002 eingeführte „Steuerabzug für Bauleistungen“ (§§ 48 bis 48d EStG), kurz auch als Bauabzugssteuer bezeichnet, muss unter bestimmten Voraussetzungen von der Person, die Bauleistungen in Auftrag gegeben hat, in Höhe von 15% des Rechnungsbetrags an das Finanzamt des Bauunternehmens abgeführt werden. Das ist Ihnen, der Sie die Bauleistungen als Bauunternehmer ausgeführt haben, natürlich bekannt! Und sollte - aus welchen Gründen auch immer - das bei Ihnen vorgekommen sein (z.B. kein Freistellungsauftrag), so haben Sie natürlich einen Anspruch darauf, dass diese Vorauszahlung, sie wurde ja für Ihre Rechnung geleistet, Ihnen wieder zugute kommt. Das Gesetz hat vorgesehen, dass die Bauabzugssteuer zuerst auf die von Ihnen abzuführende Lohnsteuer und dann auf Ihre Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet wird. Und wenn danach noch ein Guthaben besteht, so wird dieses nicht etwa erstattet, sondern (erst) auf das Ergebnis der Veranlagung angerechnet, und zwar in dem Jahr, in dem die Bauleistungen abgeschlossen worden sind. Sie wissen, das ist das Jahr, in dem das Ergebnis des Auftrags realisiert worden ist. Und damit sind wir bei dem Thema „Vorauszahlungen“.
Termine
Die Termine für Steuervorauszahlungen (Einkommen- und Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) liegen fest: immer am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres.
Einkommensersatzleistungen
Dazu zählen z.B. das aus der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlte Kranken- und Mutterschaftsgeld, das Gewerbetreibende, Freiberufler und Landwirte erhalten. Diese Leistungen sind zwar steuerfrei, indirekt wirken sich diese Beträge jedoch auf die Höhe der Einkommensteuer aus. Lesen Sie bitte im Abschnitt „Wissenswertes vom Einkommensteuerrecht“ unter dem Stichwort „Progressionsvorbehalt“ nach. Im Übrigen gilt auch hier: Nachweise beifügen!
Tipp für WISO Sparbuch-Anwender: Im WISO-Programm geben Sie die Einkommensersatzleistungen des Ehepartners in das gesonderte Fenster ein.
